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Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Das Bürgermeisteramt weist darauf hin, dass beim erstmaligen Verkauf von Feuerwerkskörpern (Kategorie II) dies direkt dem Landratsamt Calw – Abt....

Das Bürgermeisteramt weist darauf hin, dass beim erstmaligen Verkauf von Feuerwerkskörpern (Kategorie II) dies direkt dem Landratsamt Calw – Abt. 31 Umwelt- und Arbeitsschutz - oder über die Ortspolizeibehörde des Bürgermeisteramtes schriftlich anzuzeigen ist. Dies gilt auch für erstmals betriebene Zweigstellen. Ebenso müssen Veränderungen bei den für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen sowie die Beendigung des Vertriebs von Feuerwerkskörpern unverzüglich mitgeteilt werden.

Verkaufszeiten

Der Verkauf von Kleinfeuerwerk (Kategorie II) an Verbraucher ist in diesem Jahr in der Zeit vom 29.12.2025 bis 31.12.2025 erlaubt. Die Abgabe von Kleinfeuerwerk an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Kleinfeuerwerk der Kategorie II darf nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden und nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zudem dürfen Feuerwerkskörper nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern abgebrannt werden.

Wir bitten um Beachtung!

Bürgermeisteramt

Erscheinung
exklusiv online
von Stadt Bad Wildbad
05.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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