Recht & Justiz

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (§ 34 Abs. 2 Meldegesetz)

Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 Meldegesetz Namen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen...

Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 Meldegesetz Namen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

Seit 01.11.2015 dürfen nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG nur noch

  • Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
  • Ehejubiläen ab dem 50. und jedes folgende Ehejubiläum (60/65/70 etc.)

veröffentlicht werden.

Auf Empfehlung des Innenministeriums verzichten wir bei der Veröffentlichung aus kriminalpräventiven Gründen auf die Übermittlung der aktuellen Wohnanschrift.

Jubilarinnen und Jubilare, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, werden gebeten, dies der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 32, 72147 Nehren, Tel. 3785-21 (Fr. Schuler) oder per E-Mail an bschuler@nehren.de mitzuteilen.

Jubilarinnen und Jubilare, die dies bereits in früheren Jahren mitgeteilt haben, brauchen sich nicht mehr zu melden. Ihre Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht.

Ab Inkrafttreten des BMG zum 01.11.2015 gibt es zudem ein Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung zur Urkundenanforderung an den Minister- und Bundespräsidenten.

Jubilarinnen und Jubilare, die keine Weitergabe ihrer Daten zum Zwecke der Urkundenerstellung durch den Minister- bzw. Bundespräsidenten wünschen, werden ebenfalls gebeten, dies der Gemeindeverwaltung unter der o.g. Anschrift bzw. Telefonnummer mitzuteilen.

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exklusiv online
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