Landkreis Schwarzwald-Saar-Kreis
Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterkirnach am 25. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Unterkirnach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
(1) Verwaltungsgebühren entfallen für Amtshandlungen, die:
a) Gnadensachen betreffen,
b) aus einem aktuellen oder früheren Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst resultieren,
c) die aus einer aktuellen oder früheren, gesetzlich oder ersatzweise geleisteten Dienstpflicht resultieren,
d) überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,
e) Prüfungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (außer zur Notenverbesserung) betreffen,
f) geringfügig sind, insbesondere einfache mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte (sofern die Satzung nichts anderes vorgibt),
g) in Verfahren nach der Abgabenordnung erfolgen, außer bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
(2) Von Verwaltungsgebühren befreit sind, sofern Gegenseitigkeit besteht:
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die Bundesrepublik Deutschland,
c) landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder Bundes für Rechnung des Landes verwaltet werden.
d) Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Gebührenbefreiung entfällt, wenn die oben genannten Personen Verwaltungsgebühren an Dritte weitergeben können. Ebenso sind Sondervermögen nach § 26 Bundeshaushaltsordnung, kaufmännische Betriebe und wirtschaftliche Unternehmen von Bund, Ländern, Gemeinden und Verbänden nicht befreit.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
(4) Im Einzelfall kann von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr im konkreten Fall unbillig wäre.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist verpflichtet:
a) wer die öffentliche Leistung erhält,
b) wer die Gebühren- und Auslagenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
c) wer gesetzlich für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage und Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen ohne festgelegte Gebühr oder Gebührenfreiheit wird eine Gebühr zwischen 5,00 € und 5.000,00 € erhoben, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
(2) Die Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und, sofern das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) nicht gilt, nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
(3) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet, gilt der Verkehrswert zum Leistungsende. Der Gebührenschuldner muss den Wert nachweisen, andernfalls schätzt die Behörde ihn auf dessen Kosten und kann Sachverständige hinzuziehen.
(4) Bei abgelehnten Anträgen wird eine Gebühr von 10 % bis 100 % der regulären Gebühr, mindestens jedoch 15 €, erhoben. Bei Ablehnung wegen Unzuständigkeit entfällt die Gebühr.
(5) Wird ein Antrag nach Beginn der Bearbeitung zurückgenommen oder die Leistung aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht erbracht, wird eine Gebühr von 15 € je angefangene Viertelstunde der Bearbeitung erhoben.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Wird ein Antrag nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme. In den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 entsteht sie mit Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller erhält eine angemessene Frist; versäumt er diese trotz Hinweis, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Vorauszahlung entfällt, wenn sie unzumutbar verzögert oder unbillig wäre.
(3) Ausfertigungen, Abschriften, Schriftstücke sowie zurückzugebende Urkunden oder Gegenstände können bis zur Zahlung der Gebühren einbehalten oder auf Kosten des Gebührenschuldners per Nachnahme versandt werden.
§ 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die bei der Gemeinde angefallenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert, in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und
f) Lieferungen, Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen, Tieren und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 8 Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom. 11. September 2018 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Verfahrens- oder Formfehler dieser Satzung sind nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich bei der Gemeinde Unterkirnach gemeldet werden. Der Sachverhalt muss benannt werden. Ausgenommen sind Fehler bei Öffentlichkeit, Genehmigung oder Bekanntmachung. Wird die Verletzung fristgerecht gemeldet, kann sie auch später noch von jedem geltend gemacht werden.
Unterkirnach, den 01.04.2025
Andreas Braun
Bürgermeister
Anlage
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Unterkirnach
Lfd. Nr. | Öffentliche Leistung (Amtshandlung) | Gebühr |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), für die keine separate Gebühr festgesetzt ist. | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
2 | Anträge | |
2.1 | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergleichen, die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. | kostenfrei |
2.2 | Ablehnung eines Antrags (§ 4 Abs. 4 der Satzung) | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
2.3 | Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 der Satzung) | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
3 | Auskünfte und Ausdrucke, | |
3.1 | insbesondere aus Akten, Büchern und elektronisch geführten Dateien oder Einsichtnahme in solche | mündlich: kostenfrei schriftlich: Ausdrucke pro Seite 3 € je angefangene Viertelstunde: 15 €. |
4 | Beglaubigung, Bestätigungen | |
4.1 | Dies gilt für Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste und Ausweise aller Art, einschließlich Zweit- und Mehrfertigungen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften in einer Urkunde oder auf verschiedenen Urkunden innerhalb eines Antrags wird für die erste Unterschrift die volle Gebühr erhoben, für jede weitere die Hälfte. | Unterschrift 7,00 € Siegeln 15,00 € |
4.2 | Die amtliche Beglaubigung oder Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. mit der Urschrift wird pro Seite berechnet, zzgl. der Kopierkosten (siehe 9.2). | 3,00 € |
5 | Bescheinigungen | |
5.1 | Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts ausstellt. | kostenfrei |
6 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist. | 10,00 € bis 1.000,00 € |
7 | Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) | |
7.1 | Wenn die Rechtsbehelfe größtenteils abgelehnt werden oder die Gebühr dem Gegner auferlegt werden kann, der die Entscheid. beantragt hat | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
7.2 | Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§4 Abs. 5 der Satzung). | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
8 | Schreibgebühren, Ablichtungen, Fotokopien, Drucke | |
8.1 | Alle Abschriften, fremdsprachige Dokumente, Tabellen, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und wissenschaftliche Texte | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € schriftliche Ausdrucke pro Seite 3 € |
8.2 | Für Fotokopien und gedruckte Mehrstücke bis DIN A4 in Schwarz-Weiß | für die erste Seite 1,50 € für jede weitere Seite 1,00 € |
8.3 | bei einem Format bis DIN A3 in schwarz-weiß und farbig | Je Seite 2,00 € |
9 | Negativzeugnis n. §§24 ff. Baugesetzbuch | |
9.1 | bei allen Grundstückswerten | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
10 | Feiertagsrecht | |
10.1 | Befreiung von verbotenen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen (§§ 7, 11, 12) | 25,00 € |
11 | Fischereischeine | |
11.1 | Neuausstellung von Fischereischeinen auf Lebenszeit (5 oder 10 Jahre), Jahres- und Ersatzfischereischeinen | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
11.2 | Verlängerung von Fischereischeinen auf Lebenszeit (5 oder 10 Jahre) | 10,00 € |
11.3 | Ausstellung von Jugendfischereischeinen | kostenfrei |
Die Höhe der Fischereiabgabe richtet sich nach § 36 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg bzw. nach § 12 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg | ||
12 | Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | |
12.1 | bei Fundsachen bis 100 € Wert | kostenfrei |
12.2 | bei Fundsachen über 100 € Wert | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
12.3 | bei Tieren, Porto- und Telefonkosten, soweit sie das übliche Maß übersteigen, sowie Transport- und Unterbringungskosten werden als Auslagen erhoben. | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € zuzüglich der Transport- und Unterbringungskosten |
13 | Gewerberecht (Gewerbeordnung - GewO) | |
13.1 | Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
13.2 | Erteilung der Empfangsbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 GewO | |
bei Gewerbeanmeldungen von Genossenschaften und juristischen Personen sowie bei Gewerbeummeldungen und -abmeldungen. | 25,00 € | |
13.3 | Spiele | |
13.3.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.3.2 | Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes (§33 Abs. 3 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.4 | Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.5 | Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.6 | Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§34 b Abs. 1 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.7 | Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.8 | Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (Schaustellungen von Personen) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
13.9 | Festlegung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 GewO) | 150,00 € |
13.10 | Ladenöffnungsgesetz: Ausnahmeerteilung vom Verbot des gewerblichen Feilhaltens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (§ 9 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz - LadÖG) | 50,00 € bis 250,00 € |
14 | Gaststättenrecht (Gaststättengesetz - GastG und Gaststättenverordnung - GastVO) | |
14.1 | Gestattungen bis zu vier Tagen (§ 12 GastG) | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
14.2 | Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (§ 12 GastVO) | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
15 | Geschäftsstelle des Gutachterausschusses | |
15.1 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | 15,00 € bis 60,00 € |
15.2 | Schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte | 15,00 € |
16 | Personenstandswesen | |
16.1 | Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
16.2 | Eheschließungen: | |
in der Mühlenstube der Kirnachmühle | Bürgerinnen / Bürger von Unterkirnach: kostenfrei Auswärtiqe: 120,00 € | |
im Sitzungssaal des Rathauses | 120,00 € | |
auf der Freilichtbühne auf dem Schlossberg | 120,00 € | |
im Mühlentreff auf dem Mühlenplatz | 100,00 € | |
16.3 | Kopien und Auskünfte aus personenstandsbezog. Unterlagen (je Seite): - Kopie eines Familienbuchs - Auskünfte aus den Sammelakt. - Kopie aus dem bei der Gemeinde archivierten Personenstandsregister | 10,00 € |
17 | Melderecht (Bundesmeldegesetz - BMG) | |
17.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | erweiterte Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) 9,50 € erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) 15,00 € |
17.2 | Gruppenauskunft (§ 46 BMG) | 5,00 € für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt. |
17.3 | automatisierte elektronische Gruppenauskünfte (§ 46 BMG) | 15,00 bis 2.000,00 € |
17.4 | Meldebescheinigung (§18 BMG) | 9,50 € |
17.5 | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung | |
Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG) | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € | |
17.6 | Bearbeitung von Führerscheinanträgen | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
17.8 | Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
18 | Sonstige polizeirechtliche Angelegenheiten | |
18.1 | Polizeiliche Anordnungen | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
18.2 | Polizeiliche Maßnahmen gegen Halter von gefährlichen Hunden und Kampfhunden | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
18.3 | Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (§16 Abs. 1 Straßengesetz) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
18.4 | Überwachung und Bewilligung von Ausnahmen gemäß §§ 23 und 24 der 1. SprengV (Abbrennverbot für Feuerwerke) | je angefangene Viertelstunde: 20,00 € |
19 | Steuern | |
19.1 | Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung | je angefangene Viertelstunde: 15,00 € |
Hinweis:
Verfahrens- oder Formfehler dieser Satzung sind nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich bei der Gemeinde Unterkirnach gemeldet werden. Der Sachverhalt muss benannt werden. Ausgenommen sind Fehler bei Öffentlichkeit, Genehmigung oder Bekanntmachung. Wird die Verletzung fristgerecht gemeldet, kann sie auch später noch von jedem geltend gemacht werden.
Unterkirnach, den 01.04.2025
Andreas Braun
Bürgermeister