Der Gemeinderat der Stadt Bad Dürrheim hat in öffentlicher Sitzung am 24.10.2024 den Entwurf des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wasserwerk“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Benachrichtigung der Behörden nach § 4 (2) BauGB wurde parallel dazu vorgenommen. Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung sind weitere Hinweise und Anregungen eingegangen, die in die Planung eingeflossen sind.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wasserwerk“ in der Fassung vom 11.09.2024 / 05.03.2025 ist in nachfolgendem Übersichtsplan dargestellt:
Auf der Gemarkung Bad Dürrheim, Ortsrandlage, südlich von Recyclingzentrum und nördlich des Wasserwerks plant die Stadt Bad Dürrheim die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst 1,15 ha, davon bebaubare Modulfläche von ca. 0,82 ha, und ist direkt an der Bundesstraße B27 gelegen.
Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Flurstücke 3317 sowie 3318 (städtisches Grundstück) der Gemarkung Bad Dürrheim und westlich der Bundesstraße B27 sowie östlich der Alten Bundesstraße B27.
Die nördliche Teilfläche wird ackerbaulich genutzt (2024 Brache). Die Stille Musel wird von einem Staudensaum begleitet.
Die Anlage dient der regenerativen Erzeugung von Strom. Gleichzeitig wird der Verbrauch fossiler Energieträger reduziert. Es sollen ca. 3.178 m² PV-Module auf Metallständer montiert und über eine Trafo-Anlage im westlichen Teil des Grundstücks ans Netz der „naturenergie netze“ (ehemals ED-Netze) angeschlossen werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans möchte die Stadt Bad Dürrheim die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen und damit die lokale Energiewende unterstützen.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wasserwerk“ mit Begründung (sowie Umweltbericht und Natura2000-Prüfung) wird vom 18.04.2025 bis einschließlich 20.05.2025 (Auslegungsfrist) zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.
Die Planunterlagen können während diesem Zeitraum bei der Stadtverwaltung Bad Dürrheim, Stadtbauamt (Flur 1. OG), Luisenstr. 9, 78073 Bad Dürrheim während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch online auf der Internetseite der Stadt Bad Dürrheim www.bad-duerrheim.info unter der Rubrik „Aktuelles > Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende umweltbezogene Stellungnahmen sind verfügbar:
Schutzgebiete
Pflanzen und Tiere
Boden / Fläche
Wasser
Biotope und sonstige Arten
Klima / Luft
Landschaftsbild und Erholung
Fläche
Natura 2000 Vorprüfung, Fa. Arcus
Boden / Fläche
Wasser
Naturschutz
Mensch
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden müssen. Die Stellungnahmen müssen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt (§ 3 (2) BauGB, § 4 und § 4a BauGB).
Während der Auslegungsfrist sind Stellungnahmen:
elektronisch bei der Stadtverwaltung Bad Dürrheim petra.schmidtmann@bad-duerrheim.de abzugeben oder schriftlich bei der Stadtverwaltung Bad Dürrheim, Luisenstraße 4, 78073 Bad Dürrheim einzureichen.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Beschluss werden die vorgebrachten Informationen der Stadt Bad Dürrheim anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bad Dürrheim, den 16. April 2025
gez. Jonathan Berggötz
Bürgermeister