Der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen hat am 08. April 2025 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bodelshausen“ und dazugehörige Örtliche Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 2 ha und umfasst vollständig die Flurstücke Nr. 4635/1, 4636, 4638, 4639 und 4640.
Für den Planbereich ist der Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 21. März 2025 maßgebend. Dieser ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Die Gemeinde Bodelshausen beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Bodelshausen“ in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Tübingen (Träger des Vorhabens) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage im Regelverfahren nach § 30 Abs. 1 BauGB zu schaffen. Bauplanungsrechtlich ist das Plangebiet als Außenbereich zu bewerten. Das Vorhaben genießt keine Privilegierung nach § 35 BauGB. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Solarenergie“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 2 ha auf der Gemarkung Bodelshausen.
Der vorliegende Bebauungsplan ist die nördliche Teilfläche eines interkommunalen Solarparks, der sich Richtung Süden auf dem Gemeindegebiet der Stadt Hechingen auf weiteren etwa 7,8 ha fortsetzt. Für diese Teilfläche stellt die Stadt Hechingen einen eigenständigen Bebauungsplan mit dem Titel „Solarpark Sickingen“ auf. Von diesem wird der vorliegende Bebauungsplan (Solarpark Bodelshausen) erschlossen. Die beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung sind im Rahmen der Umsetzung von Klimaschutzzielen, die geordnete Entwicklung eines Solarparks sowie die erforderlichen Einrichtungen sicherzustellen.
Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind, sowie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. Hierdurch sollen eine gezielte Bebauung und Nutzung gewährleistet werden. Es ist vorgesehen, den produzierten Strom der PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stark reduziert werden kann.
Das leicht nach Norden abfallende Gelände wird derzeit als Wirtschaftsgrünland genutzt. Angrenzend befinden sich mehrere Gehölzstrukturen. Das Areal wird westlich von der Bahnlinie und östlich von der B 27 begrenzt. Die Verkehrswege schneiden sich im Norden und bilden hier die Abgrenzung. Richtung Süden setzt sich die Grünlandnutzung zwischen der Bahnlinie und der B 27 weiter fort.
Gemäß dem Landesentwicklungsplan (LEP) 2002 Baden-Württemberg, sollen für die Stromerzeugung verstärkt erneuerbare Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie Erdwärme genutzt werden. Nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Darüber hinaus steht die vorliegende Planung im Einklang mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan Solarenergie (Regionalplan Neckar-Alb). Das vorliegende Plangebiet im Gemeindegebiet Bodelshausen sowie der südliche Teil des interkommunalen Solarparks im Gemeindegebiet der Stadt Hechingen sind in diesem Planwerk unter der Bezeichnung „Bo02/He01“ als Vorranggebiet für Freiflächen-Solaranlagen ausgewiesen. In diesen Vorranggebieten haben die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Vorrang vor anderen Nutzungen.
Die Möglichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht, wenn der Vorentwurf des Bebauungsplans erstellt, vom Gemeinderat gebilligt und nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt wird. Der Zeitraum der Auslegung wird noch gesondert öffentlich bekannt gemacht.
Bodelshausen, den 09. April 2025
Florian King
Bürgermeister