Stadtverwaltung Wildberg
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Vorkaufsrecht Wald 2 x jährlich

Vorkaufsrecht beim Verkauf von Waldgrundstücken Werden Waldgrundstücke veräußert, so räumt das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg in § 25 sowohl...

Vorkaufsrecht beim Verkauf von Waldgrundstücken

Werden Waldgrundstücke veräußert, so räumt das Landeswaldgesetz von Baden-Württemberg in § 25 sowohl den Gemeinden/Städten auf ihren Gemarkungen als auch dem Land Baden-Württemberg ein sogenanntes Vorkaufsrecht ein. Hiervon macht die Stadt Wildberg seit Jahren gezielt Gebrauch.

Was bedeutet das Vorkaufsrecht ausüben?

Liegt ein gültiger Kaufvertrag über den Verkauf von Waldflächen vor, kann der Vorkaufsberechtigte, d. h. die Stadt Wildberg, an die Stelle des eigentlichen Käufers treten, allerdings nur zu den vereinbarten Bedingungen. Der Verkauf kommt dann zwischen dem Verkäufer und der Stadt Wildberg zustande, der ursprünglich vorgesehene Käufer kann das Waldgrundstück nicht erwerben.

Der Wert des Waldes (Bodenwert und Wert des Bewuchses) wird vom zuständigen Förster erhoben. Die Stadt Wildberg darf und wird maximal diesen Wert bezahlen, auch wenn zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien ein höherer Wert vereinbart wurde.

Wozu dient diese Vorkaufsrechtregelung?

Das Vorkaufsrecht durch die Stadt Wildberg (oder das Land Baden-Württemberg) dient dazu, zersplitterte Besitzverhältnisse aufzulösen und damit einen Arrondierungseffekt zu erreichen oder die Sicherung der Schutz- oder der Erholungsfunktion zu gewährleisten. Es kann nur aus diesen Gründen ausgeübt werden.

Werden die Vertragsparteien über das Vorkaufsrecht informiert?

Sobald es zum Kaufvertrag zweier privater Parteien kommt, sind diese vom Notar über das Vorkaufsrecht aufzuklären. Die untere Forstbehörde prüft ferner, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen.

Gibt es Ausübungsfristen?

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden.

Können Stadt und Land das Vorkaufsrecht immer ausüben?

In bestimmten Fällen darf die Stadt Wildberg das Vorkaufsrecht nicht ausüben. Nämlich dann, wenn der Käufer ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des §1 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte oder ein Familienangehöriger ist oder ein angrenzender Waldbesitzer zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung das Waldgrundstück erwirbt.

Falls weitere Fragen bestehen oder Sie am Verkauf von Waldgrundstücken interessiert sind, wenden Sie sich gerne an die Stadt Wildberg unter Tel. 07054 201-323 oder per E-Mail an: aline.Bauhof@wildberg.de

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 17/2025

Orte

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