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Vorsorgevollmachten & Co.

Volles Haus beim Vortrag der Betreuungsbehörde über Vorsorgevollmachten Die Gemeinde Malsch hatte die Bevölkerung zu einem Vortrag bzgl. Vorsorgevollmachten...
Viele Zuhörer beim Vortrag der Betreuungsbehörde
Viele Zuhörer beim Vortrag der BetreuungsbehördeFoto: Gemeinde Malsch

Volles Haus beim Vortrag der Betreuungsbehörde

über Vorsorgevollmachten

Die Gemeinde Malsch hatte die Bevölkerung zu einem Vortrag bzgl. Vorsorgevollmachten und Betreuungen eingeladen. Bürgermeister Tobias Greulich begrüßte die Anwesenden und freute sich über den großen Zuspruch, den diese Veranstaltung erfuhr. Er begrüßte Herr Schöning von der Betreuungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, der sich bereit erklärte, die interessierten Besucher ausführlich über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretung und Patientenverfügung zu informieren.

Schnell füllte sich die Zehntscheuer mit Besuchern, und Herr Schönig verstand es in seiner humorvollen Art, dieses Thema zu erläutern. Er erklärte den Unterschied zwischen einer Betreuung durch einen amtlich bestellten Betreuer und einem Bevollmächtigten einer Vorsorgevollmacht und sprach auch ausführlich über den Umfang einer amtlichen Betreuung. Aber erklärte er der Versammlung, egal ob ein amtlich bestellter Betreuer oder ein Bevollmächtigter, beide haben gemäß § 1821 BGB immer dem Wunsch des Vollmachtgebers oder des Betreuten zu entsprechen, so ist der gesetzliche Auftrag. Wichtig ist vor allen Dingen, dass man bei einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson einsetzt, bei der man sicher ist, dass sie weiß, was man selbst will und dies auch umsetzt. Es sollte ein gegenseitiges und schon über einen längeren Zeitraum bestehendes Vertrauensverhältnis vorliegen. Die Vertrauensperson sollte ein gewisses Maß an Lebenserfahrung und über hinreichende Kenntnis der Grundeinstellung und der konkreten Wünsche verfügen. Damit die Vollmacht auch wirksam ist, sollte die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden, so ist gesichert, dass der Bevollmächtigte auch wirklich vollumfänglich handeln und Rechtsgeschäfte tätigen kann.

Die Ehegattennotvertretung wird wirksam, wenn ein Ehepartner seine Rechtsgeschäfte nicht mehr selbst führen kann, aber keine Vorsorgevollmacht vorliegt und ist aber zeitlich auf sechs Monate begrenzt.

Die Patientenverfügung ist eine individuelle Willenserklärung eines Menschen zur medizinischen Behandlung im Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit und sollte in Absprache mit einem Arzt erstellt werden. Zum Schluss informierte er noch über die Möglichkeit, bei der Bundesnotarkammer die Vorsorgevollmacht registrieren zu lassen.

Herr Schöning hatte Vorsorgevollmachten dabei und nach Abschluss seines Vortrages waren alle sofort vergriffen und die Zuhörer konnten sich mit vielen Informationen und neuen Erkenntnissen auf den Heimweg machen.

Erscheinung
Malscher Gemeinde Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2025

Orte

Malsch (bei Wiesloch)

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