Katholische Kirchengemeinde St. Wolfgang Mundelsheim
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Wahlanfechtung

Wahlanfechtung § 28 Kirchengemeindeordnung Wahlanfechtungen können von jedem wahlberechtigten Kirchengemeindemitglied innerhalb einer Woche nach...
Foto: Wahlausschuss

Wahlanfechtung § 28 Kirchengemeindeordnung

Wahlanfechtungen können von jedem wahlberechtigten Kirchengemeindemitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. Sie müssen binnen einer weiteren Woche schriftlich begründet werden.

Gründe für die Wahlanfechtung sind:

a) Mängel in der Person eines Gewählten oder

b) Verfahrensmängel, die für das Wahlergebnis erheblich sind.

Gemmrigheim, den 30.03.2025

Der Wahlauschuss

M .Mätling

Erscheinung
Mundelsheim ... eine Perle im Neckartal – Amtsblatt der Gemeinde Mundelsheim
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Ausgabe 14/2025

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Mundelsheim

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