Wahlanfechtungen können von jedem wahlberechtigten Kirchengemeindemitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich eingereicht werden. Sie müssen binnen einer weiteren Woche schriftlich begründet werden.
Gründe für die Wahlanfechtung sind:
a) Mängel in der Person eines Gewählten oder
b) Verfahrensmängel, die für das Wahlergebnis erheblich sind.
Gemmrigheim, den 30.03.2025
Der Wahlauschuss
M .Mätling