Gemeinde Kusterdingen den 11.04.2025
Landkreis Tübingen
2. erneuter Entwurfsbeschluss
- 2. erneute Beteiligung der Öffentlichkeit -
Bebauungsplanentwurf
„Dorfbereich Wankheim, Teilbereich 3, 2. Änderung"
mit Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften
Gemeinde Kusterdingen, Gemarkung Mähringen, Landkreis Tübingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Kusterdingen hat am 26.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Dorfbereich Wankheim, Teilbereich 3, 2. Änderung", Gemarkung Wankheim, und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch und § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung BW erneut öffentlich auszulegen.
Verfahren
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Da bei der Bebauungsplanänderung im Wesentlichen die bereits bestehenden planungsrechtlichen sowie die bauordnungsrechtlichen Festlegungen zur Steuerung einer maßvollen Nachverdichtung konkretisiert und ergänzt werden, sind die Grundzüge der Planung nicht betroffen.
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch sind erfüllt, da keine Vorhaben festgesetzt werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, es keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b Baugesetzbuch genannten Schutzgüter gibt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a Baugesetzbuch wird abgesehen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Änderungen der Bebauungspläne und der Örtlichen Bauvorschriften zu den „Dorfbereichen“ der einzelnen Teilorte von Kusterdingen und „Kusterdingen-Süd“ in Kusterdingen werden erforderlich, da die jüngsten Planungen von Neubauprojekten in den Siedlungsbereichen einen Grad der Verdichtung erreichten, der sich städtebaulich nicht in die Ortsstruktur einfügt und daher von der Gemeinde nicht gewünscht wird.
Im Detail sollen mit den aktuellen Änderungen die Festlegungen überarbeitet werden, um eine für den Ort maßvolle Ergänzung mit Wohngebäuden zu ermöglichen, die sich in die gewachsene Ortsstruktur einfügt.
Im Wesentlichen wurden im bisherigen Verfahren folgende planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen überarbeitet:
- Art der baulichen Nutzung (insbesondere Ausschluss von Beherbergungsbetrieben)
- Maß der baulichen Nutzung (insbesondere Berechnung Grundfläche, Bezug EFH)
- höchstzulässige Anzahl der Wohnungen je Grundstücksfläche
- Bauweise (Längenbeschränkung)
- Garagen und Stellplätzen
- Dachdeckung
- Dachaufbauten (insbesondere zulässige Länge von Quer- und Zwerchgiebeln)
- Anordnung der Stellplätze für Wohngebäude (insbesondere Tiefgaragen)
Außerdem wurde zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 18.05.2022 folgende planungsrechtliche Festsetzung überarbeitet.
- Streichung der „Wohnnutzung unzulässig“ (Nutzungsschablonen)
Teile der Festsetzungen werden zur Klarstellung redaktionell überarbeitet und ergänzt,
um die Anwendung der Festlegungen bei der Planung und Beurteilung von Bauvorhaben zu erleichtern.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung Nr. 24 vom 26.03.2025 begrenzt.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 3,41 ha.
Die Bebauungsplanänderung besteht aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes „Dorfbereich Wankheim, Teilbereich 3“ mit Deckblattänderung vom 26.03.2025 und dem schriftlichen Teil (Teil B 1.) vom 26.03.2025.
Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften besteht aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes „Dorfbereich Wankheim, Teilbereich 3“ mit Deckblattänderung vom 26.03.2025 und aus dem schriftlichen Teil (Teil B 2.) vom 26.03.2025.
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
Neben redaktionellen Änderungen wurden gegenüber dem Entwurf des Bebauungsplans vom 18.05.2022, der vom 20.06.2022 bis 20.07.2022 nach §§ 4a Abs. 3 i.V.m 3 (2) Baugesetzbuch veröffentlicht wurde, folgende Punkte geändert/ergänzt:
Planzeichnung:
Ergänzung Nutzungsschablone:
1. Streichung „Wohnnutzung unzulässig“
2. Ergänzung: Maß der Nutzung für Wohnen
3. Ergänzung Dachform und -neigung
Für die Nutzungsschablonen in den Bebauungsplänen wird zum aktuellen Entwurf in den Nutzungsschablonen das Maß der Nutzung (Grundfläche, Trauf- und Firsthöhe) für künftige Wohnnutzungen sowie die Dachform ergänzend geregelt. Die Nutzungsschablonen werden für neu zulässige Wohnnutzungen entsprechend der angrenzenden Nutzungsschablonen, in denen Wohnnutzung bereits zulässig ist, festgesetzt. (Dachform und -neigung)
Somit wird gewährleistet, dass die Maßstäblichkeit der künftigen Wohngebäude im Verhältnis zum Ortsbild gewahrt bleibt.
Ergänzung Textteil:
Ergänzung in 1.1.1
„Das Dorfgebiet (MD) wird in Teilbereichen bezüglich des Maßes der Nutzung in Anlagen für landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung untergliedert (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO). (wie im Plan eingetragen)“
Verweis auf die neuen Festlegungen zu den jeweiligen Anlagen als Untergruppen der zulässigen Nutzungsart im MD.
Textteil:
3. Absatz
Streichung Obergrenze Stammumfang 20 cm, da die Regelung ein Mindestmaß des Stammumfanges mit 18 cm definiert.
4. Absatz
Hier stand bisher „dieser Grundstücke“, was so klingt, als ginge es um besondere Grundstücke, die sich von anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans unterscheiden. Da dem nicht so ist, wird das Wort „der“ anstelle von „dieser“ verwendet.
Nach nochmaliger Prüfung des Textteiles bezüglich neuester Rechtsprechungen wird die Regelung „Böschung / Stützmauern“ ersatzlos gestrichen. Eine allgemeine Duldungsverpflichtung von Böschungen oder Stützmauern auf Privatgrundstücken kann nach keiner Rechtsgrundlage festgelegt werden.
Örtliche Bauvorschriften:
2. Absatz
Zur redaktionellen Klarstellung wird ergänzt, dass sich die 90 % auf die „für das geplante Bauvorhaben“ erforderlichen Stellplätze bezieht.
Stellungnahmen dürfen gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch nur zu jenen Teilen vorgebracht werden, die gegenüber dem Entwurf vom 18.05.2022 geändert oder ergänzt wurden.
Der Entwurf für den Bebauungsplan "Dorfbereich Wankheim, Teilbereich 3, 2. Änderung", Gemarkung Wankheim, einschließlich der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung
von Montag, dem 14.04.2025 bis Dienstag, dem 13.05.2025,
auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse www.kusterdingen.de/de/Rathaus/Bauen/Bebauungsplaene/aktuelle-Beteiligungsverfahren veröffentlicht und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Unterlagen des Bebauungsplans an folgender öffentlich zugänglicher Stelle einsehbar:
- Rathaus Kusterdingen, Kirchentellinsfurter Str. 9, 72127 Kusterdingen (Zimmer 209)
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag vormittags von 8.00 bis 12.00 Uhr
Montags zusätzlich nachmittags von 16.00 bis 18.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 13.05.2025, Stellungnahmen an rathaus@kusterdingen.de richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Kusterdingen (Anschrift siehe oben) vorgebracht oder schriftlich auf dem Postweg an die Gemeinde Kusterdingen (Anschrift siehe oben) gesendet werden. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemeinde Kusterdingen
Kusterdingen, den 11.04.2025
Dr. Jürgen Soltau
Bürgermeister