
Bürgermeisteramt Rhein-Neckar-Kreis
Hirschberg a.d.B.
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hirschberg a.d.B. am 21.10.2025 folgende
beschlossen:
§ 15 Kostenerstattung
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 36 Beitragssatz
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 42 Grundgebühr
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
| Nenndurchfluss (QN) | 2,5 | 6,0 | 10,0 | 15,0 | 25,0 |
| Dauerdurchfluss (Q3) | 4,0 | 10,0 | 16,0 | 25,0 | 40,0 |
| € / Monat netto | 3,00 | 7,50 | 12,00 | 18,75 | 30,00 |
€ / Monat brutto (einschl. gesetzlich geschuldeter USt.) | 3,2100 | 8,0250 | 12,8400 | 20,0625 | 32,1000 |
§ 43 Verbrauchsgebühr
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,39 € (netto) bzw. 2,5573 € (brutto, einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer).
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,39 € (netto) bzw. 2,5573 € (brutto, einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer).
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 42 und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) pro Kubikmeter 2,1400 €.
§ 53 Umsatzsteuer
§ 53 wird aufgehoben. Entsprechend ändert sich die Nummerierung des folgenden Paragrafen.
§ 54 Inkrafttreten
§ 54 wird zu § 53.
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der §§ 15, 36, 53 und 54 der Wasserversorgungssatzung vom 01.05.2013 sowie der §§ 42 und 43 der Wasserversorgungssatzung vom 28. November 2023 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Gemeinde Hirschberg a.d.B. geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hirschberg a.d.B., 21. Oktober 2025
Ralf Gänshirt
Bürgermeister