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Wer seinen „alten“ Führerschein jetzt umtauschen muss

Allgemeines Führerscheine (= rosa Papierführerschein), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahr...

Allgemeines

Führerscheine (= rosa Papierführerschein), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers umzutauschen.

Umtauschpflicht

Bei Führerscheinen (= Kartenführerscheine), die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Kartenführerscheines. Hier läuft die Umtauschfrist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) am 19. Januar 2026 ab.

Der gesamte Umtausch-Prozess soll in sieben weiteren Phasen bis 19. Januar 2033 abgeschlossen sein.

Ausnahmeregelung

Wer vor 1953 geboren ist, muss seinen Führerschein erst zum 9. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Dokuments. Der Gesetzgeber kommt damit älteren Menschen entgegen: Ihnen soll ein früherer Umtausch erspart werden, weil altersbedingt nicht sicher sei, ob sie nach 2033 von ihrem Führerschein noch Gebrauch machen möchten. Diese Regelung war umstritten.

Antrag

Der Umtausch des Führerscheins muss persönlich bei den Führerscheinstellen im Kreis beantragt werden (oder bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes). Benötigt werden dafür der Personalausweis oder der Reisepass, der bisherige Führerschein und ein biometrisches Lichtbild. Für den Zwangsumtausch werden ca. 30,00 Euro fällig.

Die neue Führerscheinkarte erhalten Sie direkt per Post von der Führerscheinstelle zugeschickt.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Ubstadt-Weiher
NUSSBAUM+
Ausgabe 45/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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