Verbot von Feuerwerk in der Nähe bestimmter Gebäude
Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung nur am 31.12. und am 01.01. gestattet ist. Dies ist unbedingt einzuhalten. Ebenso sind bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern die Sicherheitsbestimmungen der Sprengstoffverordnungen zu beachten.
Nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist es seit 01.10.2009 aus Brandschutzgründen verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot gilt auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen.
Da in den Ortskernen von Vöhringen und Wittershausen viele Fachwerkhäuser vorhanden sind, die auch unter Denkmalschutz stehen, muss beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auf die örtliche Situation in ganz besonderer Weise Rücksicht genommen werden.
In Vöhringen finden sich Fachwerkhäuser vor allem an der Pfarrstraße, Dorfstraße, Rosenfelder-, Sulzer- und Rottweiler Straße, sowie an der Mühlbachstraße.
In Wittershausen sind Fachwerkhäuser im Bereich Kirchstraße, Bochinger Straße, Sigelstraße und Sigmarswanger Straße.
In diesen Ortsbereichen ist besondere Vorsicht geboten. Aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen hier zwingend große Abstände zu diesen Gebäuden und Anlagen eingehalten werden. Da die Gebäude meist dicht beieinander stehen, sollten hier keine Feuerwerksartikel abgebrannt werden. In jedem Fall ist besondere Sorgfalt und Umsicht erforderlich.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird dringend um Beachtung und Einhaltung dieses Verbots gebeten.
Bürgermeisteramt