Zweckverband Wasserversorgung Menzlesmühle
73642 Welzheim
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Dies und das

Wirtschaftsplan 2025

Wirtschaftsplan 2025 I. Aufgrund von § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und § 14 der Verbandssatzung in der Fassung vom...

Wirtschaftsplan 2025

I. Aufgrund von § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und§ 14 der Verbandssatzung in der Fassung vom 03. Juni 1994 mit Änderungen hatdie Verbandsversammlung am 9. Januar 2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 beschlossen:

§ 1 Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan 2025 wird festgesetzt:

1.

im Erfolgsplan

in den Einnahmen auf

3.116.600 €

in den Ausgaben auf

3.116.600 €

2.

im Liquiditätsplan

2.1

Laufende Geschäftstätigkeit

mit Einzahlungen von

3.088.600 €

und Auszahlungen von

2.570.600 €

und einem Zahlungsmittelüberschuss von

518.000 €

2.2

Investitionstätigkeit

mit Einzahlung von

0 €

und Auszahlung von

2.366.000 €

und einem Mittelabfluss von

2.366.000 €

2.3

mit einem Finanzmittelbedarf von

1.848.000 €

2.4

Finanzierungstätigkeit

mit Einzahlungen von

2.275.000 €

und Auszahlung von

427.000 €

und einem Mittelzufluss von

1.848.000 €

2.5

mit einem Saldo des Liquiditätsplans von

0 €

3.

ein Gesamtbetrag

3.1

der vorgesehenen Kredite von

1.600.000 €

3.2

der Verpflichtungsermächtigung von

2.195.000 €

§ 2 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 255.000 € festgesetzt.

§ 3 Jahresumlagen

Es wird festgesetzt:

1.Der Gesamtbetrag der allgemeinen Umlage nach § 16 Abs. 1 der Verbandssatzung auf2.915.500 €.

2.Der Zuschlag für die über die Jahresbezugsgröße hinaus erfolgende Wasserlieferung nach § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung (Überziehungspreis) auf 2,55 €/m³.

3.Der Gesamtbetrag der vorläufigen Vermögensumlage nach § 15 Abs. 2 der Verbandssatzung auf 343.600 €. Diese wird in einer Abschlagszahlung zum30. Oktober zur Zahlung fällig.

4.Diese Umlagen erhöhen sich noch um die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

§ 4 Mehrjährige Finanzplanung

Die mehrjährige Finanzplanung für die Wirtschaftsjahre 2024 - 2028 wird festgestellt wie in den Anlagen 4 und 6 dargestellt und veranschlagt.

II. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 4. Februar 2025, Az.: 14-2207-8/30/60, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 9. Januar 2025 über die Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2025 gemäß § 28 Abs. 1 GKZ i. V. m.§ 121 Abs. 2 GemO sowie § 20 GKZ i. V. m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO bestätigt.

Dem Gesamtbetrag der Kreditaufnahme in Höhe von 1.600.000 € wurde gemäß § 20 GKZ i. V.m. mit § 12 Abs. 4 EigBG und § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der in Ziffer 3.2 des Festsetzungsbeschlusses auf 2.195.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird gemäß § 20 GKZ i. V. m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 2.137.000 € genehmigt. Der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung. Damit ist noch keine Vorwegentscheidung über die Genehmigung der in den folgenden Wirtschaftsjahren vorgesehenen Kreditaufnahmen getroffen worden.

Weitere genehmigungspflichtige Bestandteile sind in diesem Festsetzungsbeschluss und im Wirtschaftsplan 2025 nicht enthalten.

III. Der Wirtschaftsplan ist nach § 18 GKZ i. V. mit § 81 Abs. 3 GemO an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt in der Zeit von Montag, 24. Februar bis Dienstag, 4. März 2025 (je einschließlich) während der Öffnungszeiten des Rathauses Welzheim in der Geschäftsstelle des Zweckverbands, Zimmer 30.

Welzheim, 05. Februar 2025

Thomas Bernlöhr

Verbandsvorsitzender

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Kaisersbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 08/2025

Orte

Kaisersbach

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