Die Zeit der Anpflanzungen und Gartengestaltungen ist gekommen. Deshalb weist die Gemeindeverwaltung auf einige wichtige Bestimmungen aus dem Nachbarrecht hin.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht gegenüber öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Hier sind andere Bestimmungen zu beachten, die sich aus Bebauungsplänen ergeben können.
1. Mit toten Einfriedungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
2. Mit Hecken ist gegenüber allen Nachbargrundstücken ein Abstand einzuhalten. Hecken bis zu 1,80 Meter Höhe müssen 0,50 Meter zur Grenze einhalten.
Bei Hecken über 1,80 Meter Höhe vergrößert sich der Abstand um die Mehrhöhe (z. B. bei einer 2,00 Meter hohen Hecke beträgt der Grenzabstand 0,50 Meter + 0,20 Meter =0,70 Meter). Der Abstand wird ab der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme bei deren Austritt aus dem Boden gemessen, so dass bei der Pflanzung bereits die absolute Höhe der Hecke bestimmt wird. Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
3. Bei Spalieren ist bis zu einer Höhe von 1,80 Meter ein Abstand einzuhalten. Bei höheren Spalieren entspricht der Grenzabstand der Mehrhöhe über 1,80 Meter. Bei flächenhafter Ausdehnung werden Spaliere wie Hecken eingeordnet.
4. Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind folgende Grenzabstände einzuhalten:
a) Beerensträucher und Stämme (z. B. Brombeere, Himbeere, Kulturheidelbeere, Stachelbeere u. ä.)
Innerorts: bis 1,80 Meter = 0 ,50 Meter Abstand, über 1,80 Meter = 1,00 Meter Abstand. Außerorts: bis 1,80 Meter = 0 ,50 Meter Abstand, über 1,80 Meter = 2,00 Meter Abstand
b) Schwach bis Mittelstarkwachsende Obstbäume, Kern- und Steinobst (Aprikose, Quitte, Pfirsich, Sauerkirsche, Mirabelle, Pflaume, Reneklode, Süßkirsche u. ä.)
Innerorts: bis 4,00 Meter = 1,00 Meter Abstand, über * 4 Meter = je links und rechts vom Baum 1,50 Meter Abstand
Außerorts: bis 4,00 Meter = 2,00 Meter Abstand, über 4 Meter = je links und rechts vom Baum 3,00 Meter Abstand
c) Starkwachsende Obstbäume:
Süßkirsche, veredelte Walnuss u. ä.: 4,00 Meter Abstand
Unveredelte Walnuss u. ä.: 8,00 Meter Abstand
d) Ziersträucher, Laub- und Nadelbäume:
Kleine Gehölze/Wuchsähnlich zu Obstbäumen (Berberitze, Buschrose, Feuerdorn, Forsythie, Ginster, Spiree, Zwergnadelgewächse, Flieder, Goldregen, Haselnuss, Holunder, Kornelkirsche, Schneeball u. ä.)
Innerorts: bis 1,80 Meter = 0,50 Meter Abstand, über * 1,80 Meter bis 4,00 Meter = 1,00 Meter Abstand, über * 4,00 Meter = 1,50 Meter Abstand.
Außerorts: bis 1,80 Meter = 0,50 Meter Abstand, über 1,80 Meter bis 4,00 Meter = 2,00 Meter Abstand, über 4,00 Meter = 3,00 Meter Abstand
e) Mittelgroße und schmale Bäume (Birke, Eberesche, Salweide, Weißdorn, Weißbuche, Zierobstbäume, Blaufichte, Thuja u. ä.)
Innerorts und Außerorts je 4,00 Meter Abstand
f) Großwüchsige Laub- und Nadelbäume (Ahorn, Buche, Eiche, Esche, Kastanie, Linde, Pappel, Platane, diverse Nadelbäume u. ä.)
Innerorts und Außerorts je 8,00 Meter Abstand
*Bei mehr als 3 Einzelpflanzen Innerorts mit über 4,00 Meter Höhe gilt der Abstand wie im Außenbereich.
Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung Festsetzungen über Einfriedungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert (§ 27 NRG).