Aus den Rathäusern

Zulässigkeit von Zäunen, Carports und Gartenhäusern etc./ Mögliche Genehmigungspflicht

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Zulässigkeit von Zäunen, Carports und Gartenhäusern/Arbeitsgerätelagern etc. durchaus...

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Zulässigkeit von Zäunen, Carports und Gartenhäusern/Arbeitsgerätelagern etc. durchaus einer Baugenehmigung (oder eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans) bedürfen. In diesem Zusammenhang ist oftmals der Einzelfall zu prüfen. Je nach Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) und Gebieten ohne einen Bebauungsplan (§ 34 BauGB) gibt es hierbei unterschiedliche Regelungen, die zu beachten sind. Auch die verschiedenen Bebauungsplanbereiche weisen durchaus unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften zu Einfriedungen und deren Höhe, Carports, Nebengebäude, Gartenhäusern, Pools o.dgl. und deren Zulässigkeit aus.

Auch sind verfahrensfreie Bauvorhaben nicht mehr verfahrensfrei, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Fragen Sie im Einzelfall, bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen, bitte unbedingt in unserer Bauverwaltung im Rathaus nach, ob nicht ein Bauantrag oder ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderlich ist.

Das Bürger-GIS (Geografisches Informationssystem für Bürger) auf der Homepage der Gemeinde Brühl gibt den Bürgerinnen und Bürgern, aber insbesondere auch Architekten und Planern wichtige und nützliche Hinweise zur Bebauung eines Grundstücks (Suchbegriff: WebGIS der Gemeinde Brühl jetzt online verfügbar/ -Zugang zum Bürger-GIS der Gemeinde Brühl).

Um Beachtung wird gebeten.

Rückfragen sind bitte an das Ortsbauamt –Bauverwaltung– zu richten.

Ihr Ortsbauamt

Erscheinung
Brühler Rundschau
Ausgabe 49/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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