Aus den Rathäusern

Zurückschneiden von Büschen und Bäumen an Straßen, Wegen und Plätzen

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider erreichen die Verwaltung...

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider erreichen die Verwaltung derzeit häufig Hinweise und Beschwerden über nicht ordnungsgemäß zurückgeschnittene Bepflanzungen an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen. Überragende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken stellen eine Behinderung und Gefahr dar. Die Einsicht in Straßen wird erschwert und Fußgänger werden teilweise auf die Straße gedrängt.

Grundstückseigentümer werden gebeten zu prüfen, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist, denn dadurch wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz von Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist das die Gemeindeverwaltung) die Anpflanzungen beziehungsweise Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten hierfür werden in Rechnung gestellt. Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer beziehungsweise -besitzer können in dieser Zeit diese Maßnahmen selbst durchführen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden Sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte »Sichtdreiecke« grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten.

Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden, sollten folgende Hinweise beachtet werden:

1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken nach wenigen Jahren annehmen können. Es sollte ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze gehalten werden.

2. Hecken, Sträucher und Bäume sollten an Straßen, Wegen und Gehwegen so weit zurückgeschnitten werden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Auch sollte das sogenannte »Lichtprofil« beachtet werden, vor allem von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 Metern nicht über den Gehweg/ Radweg ragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise.

Erscheinung
Tuninger Bote – das Amtsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2024

Orte

Tuningen

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Tuningen
04.04.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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