I.
Nach § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. §18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird folgende Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht:
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 18 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung am 24.03.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 315.500 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -315.500 |
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 315.500 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -242.500 |
2.3Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 73.000 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 60.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 0 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 60.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 133.000 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -60.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | -60.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 73.000 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 300.000 EUR.
Die Verbandsumlagen nach § 19 GKZ i.V.m. § 11 der Verbandssatzung werden wie folgt festgesetzt:
1. | Zinsumlage | |
a) | Stadt Hechingen | 27.300,00 |
b) | Gemeinde Rangendingen | 6.000,00 |
Gesamt | 33.300,00 | |
2. | Tilgungsumlage | |
a) | Stadt Hechingen | 49.200,00 |
b) | Gemeinde Rangendingen | 10.800,00 |
Gesamt | 60.000,00 | |
3. | Betriebskostenumlage | |
a) | Stadt Hechingen | 196.700,00 |
b) | Gemeinde Rangendingen | 12.500,00 |
Gesamt | 209.200,00 |
4. Afa-Umlage
a) Stadt Hechingen 68.620,00
b) Gemeinde Rangendingen 4.380,00
Gesamt 73.000,00
Nach § 11 Abs. 4 der Verbandssatzung sind für nicht gedeckte Kosten bei Investitionen nach
Anlage 2 (örtlich wirkende Anlagen) des Verbandes kommunale Zuweisungen zu erheben. Diese werden wie folgt festgesetzt:
a) | Stadt Hechingen | 0,00 |
b) | Gemeinde Rangendingen | 0,00 |
Gesamt | 0,00 |
Hechingen, den 8.5.2025
gez.
Philipp Hahn
-Verbandsvorsitzender-
II.
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat mit Erlass vom 06.05.2025 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt und den in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für Kassenkredite gem. § 89 Abs. 2 GemO genehmigt.
III.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 ist vom 19.05. bis 27.05.2025 je einschließlich auf dem Rathaus Hechingen, Marktplatz 1, Zimmer 35, während den üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt. Außerdem kann der Haushaltsplan auch auf der Homepage der Stadt Hechingen: www.hechingen.de unter folgendem Pfad eingesehen werden: Wirtschaft & Bauen / ZV Hochwasserschutz Starzeltal.
IV.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO i.V.m. §18 GKZ oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.