Letzte Sitzung des scheidenden Gemeinderates
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Wahlprüfungsbehörde - hat mit Schreiben an das Bürgermeisteramt vom 26. Juni 2024, die Gemeinderatswahl vom 9. Juni 2024 für gültig erklärt.
Nach § 29 Gemeindeordnung (GemO) muss der alte Gemeinderat feststellen, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 GemO bei den neu bzw. wiedergewählten Gemeinderatsmitgliedern gegeben ist. Nach regelmäßigen Wahlen hat die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats zu erfolgen.
In den Gemeinderat wurden gewählt:
Die gewählten Bewerber (sowie die Ersatzpersonen) wurden über das Ergebnis der Wahl benachrichtigt. Hierbei erfolgte auch eine Unterrichtung der Gewählten über die Gründe, das Amt abzulehnen (§ 16 GemO) bzw. über die Vorschriften der Hinderungsgründe (§ 29 GemO). Die frühere Regelung, wonach die gewählten Bewerber auf die Aufforderung des Bürgermeisters innerhalb einer Woche mitzuteilen hatten, ob sie die Wahl annehmen, wurde vom Gesetzgeber gestrichen, da die Gewählten kraft Gesetzes verpflichtet sind, die ehrenamtliche Tätigkeit anzunehmen und auszuüben (§ 15 GemO). Eine Rückmeldung ist nur noch erforderlich, wenn Hinderungs- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Keiner der gewählten Gemeinderäte hat solche Gründe mitgeteilt. Der Verwaltung sind ebenfalls keine Hinderungsgründe bekannt, die den Eintritt der gewählten Bewerber in den Gemeinderat ausschließen oder sie an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern.
Folglich wurde vom Gemeinderat einstimmig festgestellt, dass bei den am 9. Juni 2024 gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten keine Hinderungsgründe zum Eintritt in den Gemeinderat vorliegen.
Bürgermeister Sczuka berichtete dabei in einem kurzen Rückblick auf die Kommunalwahl im Rems-Murr-Kreis und auch die Wahleinsprüche in Waiblingen. In Althütte ergaben sich keine Probleme, außer dem Umstand geschuldet, dass in diesem Jahr die Stimmzettel zur Europawahl (der Versand erfolgt zentral über den Rems-Murr-Kreis) äußerst spät zugestellt wurden und die auch frühzeitig beantragten Briefwahlunterlagen erst sehr spät zugeschickt werden konnten. Die Verwaltung hat hier gemeinschaftlich hervorragende Arbeit geleistet, zusammen mit allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern.
Gemeinderat Reinhard Pfeil nahm ebenfalls die Gelegenheit wahr in einem persönlichen Statement zu einem kurzen Rückblick im Hinblick auf das Gemeinderatswahlergebnis vom 9. Juni 2024 und die vergangene Amtszeit und den Wahlkampf in Althütte, ebenso Gemeinderätin Gabriele Gabel.
Im Anschluss nahm der Vorsitzende, Bürgermeister Sczuka, die Verabschiedung und Ehrung einzelner Gemeinderäte vor.
Erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats
An die letzte Sitzung des scheidenden Gemeinderates schloss sich nach kurzer Pause sogleich die erste bzw. konstituierende Sitzung des neuen Gemeinderates an.
Als Vorsitzender des Gemeinderats nahm der Vorsitzende des Gemeinderats, Bürgermeister Reinhold Sczuka, zuallererst die Einführung und Verpflichtung der neuen und wiedergewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäte vor.
Folgende am 9. Juni 2024 gewählten Mitglieder
Pfeil, Reinhard, Althütte
Beck, Rudi, Lutzenberg
Lux, Jonas, Althütte
Rombold, Markus, Althütte
Sammet, Michel, Sechselberg
Belz, Ilona, Althütte
Aufrecht-Schüle, Anita, Schöllhütte
Tänzer, Petra, Waldenweiler
Schäufele, Karl-Heinz, Sechselberg
Wendel, Ute, Sechselberg
Schaal, Matthias, Kallenberg
Heinrich, Michael, Sechselberg
Gabel, Gabriele, Waldenweiler
Günerli, Koray, Sechselberg
wurden verpflichtet. Der Vorsitzende wies die Gemeinderäte zunächst auf die Wichtigkeit und Bedeutung der Verpflichtung hin und belehrte sie über die ihnen aus der Übernahme des Amtes erwachsenden Pflichten. Die o.g. gewählten Mitglieder des Gemeinderats wurden außerdem auf die Verpflichtung nach der Gemeindeordnung für Verschwiegenheit hingewiesen. Hiernach ist der ehrenamtlich Tätige über alle Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. In der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist ausgeführt, dass über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Sodann wurde ihnen die Verpflichtungsformel vorgelesen.
Nachdem sie erklärt hatten, den Inhalt verstanden zu haben, wiederholten sie die ihnen vorgesprochenen Worte der nachstehenden Formel: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“ Hierauf wurde den Verpflichteten der Handschlag abgenommen.
a) Wahl der drei weiteren Stellvertreter und deren Stellvertreter in die Verbandsversammlung Bildungszentrum Weissacher Tal
Mitglieder des Zweckverbands Bildungszentrum Weissacher Tal sind die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Auenwald und Weissach im Tal.
Die Aufgabe des Verbands, der gleichzeitig Schulträger im Sinne des Schulgesetzes ist, ist sich auf die Errichtung eines Bildungszentrums bestehend aus den Schularten Hauptschule, Realschule und Gymnasium mit den dazugehörenden Nebengebäuden und Anlagen erstreckt. Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Gemäß § 5 der Satzung besteht die Verbandsversammlung des Zweckverbands Bildungszentrum Weissacher Tal aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden kraft ihres Amtes und aus 19 weiteren Vertretern, und zwar aus Allmersbach im Tal 4, Althütte 3, Auenwald 5 und Weissach im Tal 7 Vertretern. Diese weiteren Vertreter werden jeweils vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für den Fall der Verhinderung der weiteren Vertreter sind ebenfalls auf 5 Jahre Stellvertreter zu wählen. Jährlich finden ca. vier Sitzungen statt.
Der Gemeinderat wählte einstimmig in offener Wahl folgende Gemeinderäte zu den Vertretern und Stellvertretern
als weitere Vertreter dessen persönliche Stellvertreter
Matthias Schaal Ute Wendel
Markus Rombold Ilona Belz
Karl-Heinz Schäufele Jonas Lux
b) Wahl des weiteren Vertreters und dessen Stellvertreters in den Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang
Die Gemeinde Althütte hat sich neben den Gemeinden Allmersbach im Tal, Aspach, Auenwald, Burgstetten, Kirchberg an der Murr, Oppenweiler, Weissach im Tal sowie der Stadt Backnang zur Bildung einer Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 13. Dezember 1979 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbands angeschlossen. Organ der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ist der gemeinsame Ausschuss der Mitgliedsgemeinden. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus 20 Mitgliedern. Hiervon entfallen 9 auf die gesetzlichen Vertreter der Stadt Backnang und der Nachbargemeinden und 11 auf die weiteren Vertreter. Von diesen erhalten die Stadt Backnang 3 und die Nachbargemeinden je 1 Vertreter. Jährlich finden ca. zwei Sitzungen statt. Die weiteren Vertreter einer jeden Gemeinde werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats aus seiner Mitte gewählt. Für jeden weiteren Vertreter ist darüber hinaus ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
Der Gemeinderat wählte einstimmig in offener Wahl folgende Gemeinderäte zu den Vertretern und Stellvertretern
als weitere/n Vertreter/in als dessen persönliche/n Stellvertreter/in
Jonas Lux Rudi Beck
c) Wahl des weiteren Stellvertreters und dessen Stellvertreters in die Verbandsversammlung des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf
Mitglieder des Zweckverbands Wasserversorgung Berglen-Wieslauf sind die Gemeinden Althütte, Rudersberg, Berglen, Winnenden und Schorndorf. Am 29.11.2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Althütte beschlossen, die Bezugsrechte auf insgesamt 5 l/s zu erhöhen. Seit dieser Zeit hat deshalb die Gemeinde Althütte neben dem Bürgermeister als Mitglied kraft Amtes im Zweckverband die Möglichkeit, einen weiteren Vertreter der Gemeinde und dessen persönlicher Stellvertreter bzw. deren persönliche Stellvertreterin in die Verbandsversammlung zu berufen, so Bürgermeister Sczuka in seinen Erläuterungen. Der Zweckverband Wasserversorgung Berglen- Wieslauf kommt jährlich zu ca. zwei Sitzungen zusammen.
als weitere/n Vertreter/in als dessen persönliche/n Stellvertreter/in
Michel Sammet Anita Aufrecht-Schüle
d) Wahl des weiteren Stellvertreters und dessen Stellvertreters in den Jugendmusikschulausschuss
Die zwischen der Stadt Backnang und den Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Burgstetten, Oppenweiler und Weissach im Tal am 5.12.1997 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Neufassung) über die Erfüllung der Aufgabe einer Jugendmusikschule wurde gem. § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit (GKZ) mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.2.1998 genehmigt und daraufhin in den jeweiligen Mitteilungsorganen der beteiligten Gemeinden veröffentlicht. Nach dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung setzt sich der Jugendmusikschulausschuss aus den Mitgliedern der beteiligten Gemeinden zusammen. Der Ausschuss besteht aus 18 Mitgliedern.
Hiervon entfallen 8 auf die gesetzlichen Vertreter der Stadt Backnang und der Gemeinden und 10 auf die weiteren Vertreter. Von diesen erhalten die Stadt Backnang 3 und die Gemeinden je 1 Vertreter. Jährlich findet ca. eine Sitzung dieses Ausschusses statt. Die weiteren Vertreter einer jeden Gemeinde werden nach jeder regelmäßigen Wahl des Gemeinderats aus seiner Mitte gewählt. Für jeden weiteren Vertreter sollte darüber hinaus ein Stellvertreter bestellt werden, der diesen im Verhinderungsfall vertritt.
als weitere/n Vertreter/in als dessen persönliche/n Stellvertreter/in
Gabriele Gabel Koray Günerli
e) Wahl der Mitglieder und der persönlichen Stellvertreter in den beschließenden Bauausschuss
In der Gemeinderatssitzung vom 21. September 2004 war beschlossen worden, dass der Bauausschuss aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern des Gemeinderats besteht. Für die Gemeinderäte werden jeweils Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt. Der Ausschuss kann für die Projektbegleitung von größeren Bauvorhaben gebildet werden. Er wäre damit beauftragt, alle zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten und darüber Beschluss zu fassen, insbesondere über
soweit nicht nach dem Gesetz oder der Hauptsatzung der Bürgermeister oder der Gemeinderat zuständig ist.
In diesem Rahmen ist der Ausschuss nach Maßgabe der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Gemeinde Althütte in der jeweils gültigen Fassung für die Vergabe von Aufträgen und die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln zuständig, soweit ihm die Vergabe- und Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinde eingeräumt worden ist und die Grundzüge der Planung nicht tangiert sind. Für die Grundzüge der Planung, die endgültige Feststellung des Baugesuchs und die Vergabe an einen Generalunternehmer ist der Gemeinderat zuständig. Für das Verfahren des beschließenden Ausschusses gelten die Vorschriften des § 39 Abs. 3 bis 5 der Gemeindeordnung nebst Verweisungen, etwaige Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Althütte über die Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen und die Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Althütte in der jeweils gültigen Fassung. Der Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die Aufgabengebiete nicht nur des Ausschusses berühren, selbst erledigen. Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der des Ausschusses gehört. Die Sitzungen des Bauausschusses finden nach Bedarf statt.
Der Gemeinderat einigte sich darauf, auf die Wahl des Bauausschusses in der Sitzung zu verzichten. Die Wahl solle bei Bedarf der Bildung des Ausschusses erfolgen.
f) Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
Nach jeder Wahl der Gemeinderäte bestellt der Gemeinderat gemäß § 48 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Bürgermeister Sczuka führt aus, dass die Stellvertreter in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt werden. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist zu beachten, dass kein Hinderungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 4 Gemeindeordnung vorliegt. Danach kann der stellvertretende Bürgermeister nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.
Bei der Wahl des Gemeinderats vom 9. Juni 2024 entfielen auf
In der Gemeindeordnung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie viele Stellvertreter zu bestellen sind. Ihre Zahl wird durch einfachen Beschluss des Gemeinderats festgelegt.
Der Gemeinderat legte einstimmig die Anzahl auf zwei Stellvertreter fest.
Zum 1. stellvertretenden Bürgermeister wurde mehrheitlich in offener Wahl Gemeinderat Rudi Beck gewählt.
Zur 2. stellvertretenden Bürgermeisterin wurde einstimmig in offener Wahl Ute Wendel gewählt.
Am 24.08.2024 wurde die Gemeinde Althütte von einem verheerenden Sturmereignis getroffen. In diesem Zusammenhang kam es an dem Ereignistag selber zu lebensbedrohlichen Situationen und die damals besonders engagierten Personen aus dem Privatbereich wurden beim Sommerempfang der Gemeinde gebührend geehrt und gewürdigt. Aber auch der Wald hat enorme Schäden erlitten und im Nachgang wurde nicht nur Sturmholz beseitigt, sondern auch Kalamitäten hielten in den
„verwundeten“ Wald Einzug und es fiel Käferholz in größeren Mengen an. Immer wieder war auch in den sozialen Medien zu lesen, dass hier die Holzaufarbeitung mit Kahlschlägen gearbeitet habe und hier nur aus wirtschaftlichen Gründen Holz geerntet wurde. Deshalb ist es gut, wenn in einem Kurzbericht über die nun seit kurzem abgeschlossenen Aufarbeitungsmaßnahmen ein Bericht erfolgt und diese Gelegenheit der Forstverwaltung eingeräumt wird.
Revierleiter Reiner Brujmann vom Forstbezirk Schwäbisch-Fränkischer Wald (zuständig für den Staatswald) war hierzu zur Sitzung eingeladen worden und berichtete wie folgt über die Sturmschäden und die darauffolgenden erforderlichen Aufräum-, Aufarbeitungs- und Aufforstungsarbeiten.
Der Wald im Ochsenhau wurde massiv vom Sturmereignis getroffen. Insgesamt wurden 16.500 Festmeter Holz aufgearbeitet. Mehr als die Stürme/Orkane „Wiebke“ und „Lothar“ zusammen verursachten. Planmäßig werden im Ochsenhau 4.000 Festmeter Holz eingeschlagen, das was in der Fläche wieder zuwächst. Es wurde also am 24.08.2024 innerhalb von zwei Stunden das vierfache eines Jahreseinschlags „auf den Boden geworfen“. Zunächst musste die Infrastruktur aufgebaut werden, also freimachen der Waldwege und Widerherstellen von alten vorhanden Fahrtrassen, um das Sturmholz aufarbeiten und abfahren zu können. Zudem mussten zuallererst Gefahrenstellen beseitigt werden zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit. Über mehrere Monate waren dauerhaft 3 Arbeitsgruppen mit der Aufarbeitung beschäftigt. Die größte Herausforderung hier war das Verbringen des Sturmholzes zu den Waldwegen bzw. Sammelstellen, da die witterungsbedingten Verhältnisse für Holzrückearbeiten sehr schlecht waren. Was die Holzvermarktung angeht, wurde bestmöglich versucht, die Wertschöpfungskette einzuhalten. Die guten „Stücke“ mit höchster Verwendungsstufe wurden in Blöcken (5 und 10 Meter) aufgearbeitet und zur Submission verbracht. Einer dieser Wertholzblöcke hat beispielsweise einen Erlös von 2.600 € erbracht. Weiteres Stammholz wurde an örtliche/regionale Sägewerke verkauft. Ca. 10% des Holzes konnte nur noch für Brennholz verwendet werden, weitere 10% wurden zu Hackrohholz verarbeitet. Für den Transport der 16.500 Festmeter Holz waren 800 LKW Fahrten erforderlich, dies im Zusammenhang mit den schlechten Witterungsverhältnissen sorgte für den schlechten Zustand der Waldwege am Ende der Arbeiten. Aktuell liegt noch Restholz im Ochsenhau, das aber in den nächsten Tagen und Wochen zügig abtransportiert werden soll. Die Prognose für die Zukunft ist, aus der Erfahrung von den vorherigen Stürmen „Lothar“ und „Wiebke“, dass in den nächsten drei Jahren nach solch einem Sturmereignis dieselbe Menge an sogenannter „zufälliger Nutzung“ von Holz, z.B. Käferholz, anfallen wird. Bisher ist es im Staatswald an der „Käferfront“ ruhig, aber man ist vorbereitet und kontrolliert die Waldbereiche regelmäßig, um schnell reagieren zu können. Aufgrund des Klimawandels wurden für die Wiederaufforstung 6.000 Douglasien und 3.000 Eichen gepflanzt. Die Douglasie kommt beispielsweise mit der zunehmenden Trockenheit und steigenden Temperaturen besser zurecht. Die Eiche könnte noch weiterhin auf tonigen Böden eine Chance haben. Was die Gemarkung Althütte angeht, wird, langfristig gesehen, jedoch die Tanne, Fichte und Eiche in Zukunft immer weniger eine Rolle spielen. In den nächsten 30-40 Jahren können evtl. noch Jungbäume der
Eine Gemeinderätin fragte, ob die entstanden tiefen Gräben in den Rückegassen wiederhergestellt werden.
Herr Brujmann erklärte, dass sich die Trassen zum Teil selber regenerieren, und sogar durchaus ökologisch wertvoll sein können, zum Beispiel für die stark gefährdete Gelbbauchunke, die in den sich in den Gräben bildenden Pfützen optimale Leichorte findet. Der verdichtete Boden wird sich zudem auch wieder mit der Zeit auflockern. Die Ausfahrts- bzw. Einfahrtsbereiche der Fahrtrassen werden jedoch wieder ordentlich hergestellt.
Ein Gemeinderat wollte wissen, ob nicht die natürliche Verjüngung des Ochsenhaus durch die bisherigen dort vorhandenen und heimischen Baumarten nicht auch eine Alternative darstellen könnte.
Herr Brujmann bestätigte dies in Teilen. Ein Jungbaum kann in einem ungestörten Wurzelsystem und wenn dieser in einer frühen Phase einer gewissen Trockenheit ausgesetzt ist, besser reagieren. Die Wurzeln des Baumes sind hier noch dynamischer und reagiert entsprechend. Die Naturverjüngung kann bzw. wird also in den nächsten 30-40 Jahren noch funktionieren. Aber darüber hinaus wird die Aufforstung mit, dem Klimawandel anpassungsfähigeren, Baumarten unvermeidbar sein.
Der Gemeinderat bedankte sich abschließend für den informativen Bericht und nahm diesen zur Kenntnis.
Auf die letzte Diskussion im Gemeinderat am 14.05.2024 wird hingewiesen. In der Sitzung konnte unter Verschiedenes kein formaler Beschluss gefasst werden es wurde aber wegen des anstehenden Musikfestes alles so vorbereitet werden, dass eine Umsetzung der Container bereits so erfolgt, dass diese nicht nochmals versetzt werden müssen. Der formale Gemeinderatsbeschluss kann dann in einer folgenden Sitzung gefasst werden und dies ist nun in der heutigen Sitzung möglich.
Die ersten Erfahrungen aus der Standortwahl bei den Tennisplätzen zeigt auch, dass dieser sehr gut funktioniert.
Teilweise kamen Bedenken aus der Mitte der Elternschaft aus dem nicht weit entfernten evangelischen Kindergarten.
Diese betrafen die Sauberkeit und die verkehrlichen Verhältnisse. Das Problem der Sauberkeit ist an jedem Standort gegeben und ist nicht anders zu sehen als am Standort bei der Festwiese. Die Gemeinde ist Dank ehrenamtlicher Unterstützung und durch den Bauhof in der Lage, hier aber für Sauberkeit zu sorgen. Die Verkehrssituation gilt es zu beobachten, beim jetzigen Probebetrieb ist es aber nach Erkenntnis der Verwaltung zu keinen Problemen gekommen.
Nochmals aus der damaligen Begründung:
Grundsätzliches und rechtliche Vorgaben:
Bei der dezentralen Anlage von Behälterstandplätzen wie Sammelcontainer für Altglas und Papier / Pappe / Kartonage, die baurechtlich zu den nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gehören.
Zu beachten ist bei Standplätzen und der Standortsuche, dass die Standplätze so anzulegen sind, dass die Beeinträchtigung durch Lärm gering zu halten ist.
Dazu sind diese in einem Abstand von ca. 12 m - 15 m zur Bebauung anzuordnen. Es gibt auch hierzu entsprechende Rechtsprechung.
Der Zugangsbereich der Behälterstandplätze ist für die Entsorgungsfahrzeuge befahrbar auszubauen und frei von parkenden Fahrzeugen zu halten, so dass eine problemlose Entnahme stattfinden kann. Für die Aufnahme der Container ist eine ausreichend große Fläche zu gewährleisten.
Es ist darauf zu achten, dass die lichte Höhe des Schwenkbereiches nicht durch Bäume, Straßenlampen oder sonstige Bauten versperrt wird. Über den Sammelcontainern ist ausreichend lichte Höhe zum Aufnehmen notwendig.
Altglascontainer sind in allen Wohngebieten zulässig. Der Lärm, der durch das Einwerfen von Glas und Flaschen entsteht, gilt als ortsüblich und ein Abwehranspruch ist damit gem. §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB ausgeschlossen. Altglascontainer sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen – wozu auch Lärmgeräusche gehören - , die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmgeräusche (Immissionen), die von Altglascontainern ausgehen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
In der aktuellen Rechtsprechung ist aber sehr eindeutig ablesbar, dass sie einen Abstand von 25 Meter zum Wohnbereich einhalten müssen. Selbst bei teilweiser Einbeziehung von einer
Terrasse ist ein Abstand von jedenfalls rund zwölf Metern zum Wohngebäude einzuhalten. Eventuell helfen auch Abschirmungen zu Wohngebäuden.
Ein Anspruch auf Entfernung von Glascontainern besteht auch dann nicht, wenn diese außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten angefahren werden. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf Beseitigung der Container, sondern allenfalls ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten und die Verpflichtung, Störungen, die mit einer rechtswidrigen Benutzung der Container zusammenhängen, mit den ihr verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden. Hierzu genügen Hinweisschilder an den Containern angebracht mit den Einwurfzeiten und mehrmalige Information im Amtsblatt auf die Einhaltung der Nutzungszeiten. Ebenso kann dies unterstützt werden durch regelmäßige Kontrollfahrten.
Dies bedeutet für die Standortsuche im Hauptort Althütte, dass folgende Punkte beachtet und gewichtet werden:
Bisheriger Standort
auf eine Bewertung wird hier verzichtet, da Ziel ist, den Standort zu verlegen (Realisierung Lebensmittelmarkt und Parkplätze im Bereich des Festplatzes)
Standort beim Friedhof
Hier wurde bereits das pro und contra besprochen und es war die erste Überlegung. Die Verwaltung wurde beauftragt, Alternativen zu untersuchen.
Die genaue Lage müsste hier noch definiert werden, eine weitere östliche Realisierung wäre wünschenswert, um die direkten Angrenzer westlich zu entlasten. Was nicht unbeachtlich ist, ist auch die potentielle Lärmentwicklung durch das angrenzende südliche Tal in Richtung Bebauung Uhlandstraße und katholische Kirche, nördlicher Mühlweg. In der Friedhofstraße würde allerdings der Verkehr zunehmen durch den zusätzlichen Autoverkehr der Personen, die zum Containerstandort fahren.
Standort bei den Tennisplätzen
Hier wäre eine sehr gute Möglichkeit gegeben, bei der es keine Probleme mit Anwohnerinnen und Anwohner gibt. Die Umstellung der Bevölkerung wäre relativ einfach, da die Lage nicht unweit des bisherigen Standplatzes sich befindet. Die Herstellung kann in Absprache mit den Entsorgungsunternehmen so gewährleistet und hergestellt werden, dass diese möglich ist. Dieser Standort hat durchaus Vorteile gegenüber dem Standort beim Friedhof, da auch die Zufahrtsstraße nicht mit Wohnbebauung problematisch ist.
Standort in der Nähe Ärztehauses
hier wären potentiell mehrere Standorte prinzipiell denkbar, allerdings alle mit dem Problem behaftet, dass zu den anderen Standorten die Wohnbebauung doch sehr nahe liegt und es deshalb nicht empfehlenswert wäre, an eine entsprechende Umsetzung zu denken.
Standort ehemalige Kläranlage Althütte
Dieser Standort hätte den eindeutigen Vorteil, dass keinerlei Wohnbebauung tangiert ist. Das Grundstück befindet sich aber nicht im Besitz der Gemeinde und folgende Punkte sprechen prinzipiell dagegen:
Zufahrt und Abfahrt in den Parkplatzbereich außerorts an der Landesstraße ist sehr unübersichtlich.
Zwar keine Lärmbelästigung von Anwohnern, aber auch keinerlei soziale Kontrolle und die Problematik des Vermüllens ist sehr groß, sowie die Ablagerung von insgesamt wildem Müll.
Bereich Schöllhütte
Der Ortsbereich ist gekennzeichnet durch sehr enge Bebauung und keine Möglichkeit einer geeigneten Fläche. Auch die relativ große Parkplatzfläche beim Feuerwehrgerätehaus und DRK-Gebäude sollte im Zufahrtsbereich weiter reglementiert bleiben, sodass Einsatzkräfte hier nicht behindert werden oder es zu Gefahrensituationen im Zufahrtsbereich kommt.
Entlang der Hauptstraße
Bauplatz Schillerstraße oder „Dorfplatz“
Grundsätzlich auch denkbare Möglichkeiten schränken aber die zukünftige Nutzung des Bauplatzes massiv ein und bei beiden Standorten ist eine Befahrbarkeit der Nutzer zum Einwerfen der zu entsorgenden Dinge nur sehr schwer gegeben. Auch ist hier der Konflikt mit dem Lärm der Umgebungsbebauung vorprogrammiert.
Nach einer intensiven Diskussion fasste der Gemeinderat mehrheitlich folgenden Beschluss: Dem jetzt aktuell realisierten Standort der Container bei den Tennisplätzen wird zugestimmt. Erfahrungen
/ Beobachtungen zum Standort sollen gesammelt und anschießend dem Gemeinderat entsprechend zusammengefasst berichtet werden.
Bei dieser Gelegenheit bestand einmal die grundsätzliche Information über die Abrechnung von Feuerwehreinsätzen auf dem Gemeindegebiet. Die Abwehr von Leib und Leben mit Hilfe der Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde und im Feuerwehrgesetz (FWG) geregelt. Auch die Übernahme des Kostenersatzes ist in § 34 FWG geregelt. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einsätze kostenfrei sind, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Auch geregelt ist, dass bei Einsätzen durch Fahrzeuge hier eine Erstattungspflicht alleine durch den Versicherungsschutz des Fahrzeugführers eintritt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Grundregel, dass Einsätze abgerechnet werden können, für die rein theoretisch auch ein anderer privater beauftragt werden könnte. Beispiele sind hier: Entfernung von Wespennestern, aber auch das Auspumpen von privaten Kellern. Hierfür wird von der Gemeinde im Regelfall eine Rechnung gestellt. Hiervon zu unterscheiden sind die Kosten, die die Gemeinden untereinander abrechnen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Überlandhilfen der Gemeinden, die in § 26 FWG geregelt sind. Die Gemeindefeuerwehren haben sich dabei gegenseitig auf Anforderung Hilfe zu leisten. Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde oder bei Gefahr im Verzug der Technische Einsatzleiter fordert diese bei der um Hilfe zu ersuchenden Gemeinde an. Im Rems-Murr-Kreis wurde unter den 31 Städten und Gemeinden eine entsprechende Vereinbarung getroffen, die die Kosten der Überlandhilfe regelt. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht alle Einsatzmittel bei allen Feuerwehren vorgehalten werden können. Das beste Beispiel hierfür ist der Einsatz der sogenannten Drehleiter. Diese wird von Welzheim oder Murrhardt, je nach Einsatzstichwort, bei einer Alarmierung der FFW Althütte automatisch mitalarmiert. Die Kosten dieser Überlandhilfeeinsätze trägt dann die Gemeinde. Im Rahmen einer Dienstbesprechung der Städte und Gemeinden wurde über die Besonderheit der Entschädigungen und Kostenersätze von kommunalen Feuerwehren zu der besonderen Einsatzlage im Rems-Murr-Kreis im Juni 2024 beraten.
Der Rems-Murr-Kreis wurde im Zeitraum vom 01.06.2024 bis 04.06.2024 durch ein unvorhersehbares Starkregenereignis und dessen Folgen sehr stark geschädigt.
Nur durch den schnellen und professionellen Einsatz kommunaler Feuerwehren und weiterer Hilfsorganisation konnten die Schäden deutlich minimiert und abgearbeitet werden.
Unser aller Dank gilt den Einsatzkräften, die selber sich in Gefahr gebracht haben, um andere vor Schaden zu bewahren.
Vom Grundsatz sind alle Einsätze, auch solche, die während der „Außergewöhnlichen Einsatzlage“ und des „Katastrophenvoralarms“ gemäß § 35 bzw. § 22 Katastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg durchgeführt wurden, vollständig als Feuerwehreinsätze nach Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg zu behandeln.
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte erfolgt somit nach den Regelungen des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg §§ 15 und 16 Feuerwehrgesetz. Bei der Erstellung der Gebührenbescheide ist insbesondere § 26 Überlandhilfe der Feuerwehren und § 34 Kostenersatz nach Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Die Städte und Gemeinden werden jeweils einzeln über die Abrechnungen entscheiden. Die Gemeinde Kirchberg an der Murr, die bereits kurz nach dem Ereignis eine kommunale Spende i.H.v. € 1,00 pro Einwohner beschlossen hat, wollt hierbei Unterstützung signalisieren. Wir haben uns darauf verständigt, weil auch die Einsätze und entstandenen Kosten sehr unterschiedlich sind, im Zusammenhang auf einen möglichen Kostenersatz zu verzichten, unter Anwendung der Regelung in § 34 Absatz 3 Feuerwehrgesetz: „…Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt“.
Die Einsatzkosten der Gemeinde sind noch nicht abgerechnet, bewegen sich aber deutlich über dem Betrag, den z.B. die Gemeinde Kirchberg a.d.M. gespendet hat. Es wäre ein schönes Zeichen der Feuerwehren untereinander, wenn bei dieser besonderen Einsatzlage auf die Erhebung eines Kostenersatzes verzichtet wird. Die Gemeindeverwaltung schlägt dies ausdrücklich vor.
Ohne Diskussion fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss, für die Einsätze bei dem unvorhergesehenen Starkregenereignissen im Zeitraum Anfang Juni 2024 keine Kostenersätze der Überlandhilfe bei anderen Gemeinden zu verlangen und nach §34 Absatz 3 Feuerwehrgesetz darauf zu verzichten.
Die weiteren Träger in der Gemeinde wurden entsprechend beteiligt (evangelische Kirche und Waldkindergarten e.V.) und die Vorlage dieses Bedarfsplans vorab zugesandt. Der Bedarfsplan zur Kinderbetreuung soll wie folgt fortgeführt werden:
Im Kindergartenjahr 23/24 gibt es in der U3 Betreuung:
| 2 Krippengruppen mit VÖ Betrieb (6 Std.) |
| 1 Altersgemischte Gruppe mit GT Betrieb (10 Std.) |
| 1 Krippengruppe mit VÖ Betrieb (6 Std.) 1 Altersgemischte Gruppe mit GT Betrieb (10 Std.) |
Im Kindergartenjahr 23/24 gibt es in der Ü3 Betreuung:
| 1 Gruppe ab 3 Jahren mit VÖ Betrieb (6 Std.) |
|
Betrieb (6 Std.) |
| 1 Ganztagesgruppe ab 3 Jahren mit GT Betrieb (10 Std.) 1 Gruppe ab 3 Jahren mit VÖ Betrieb (6 Std.) |
| 1 Gruppe ab 3 Jahren mit VÖ Betrieb (6 Std.) |
Der Rechtsanspruch in beiden Bereichen U3 und Ü3 kann weitestgehend erfüllt werden.
Für das noch laufende, bald endende, Kindergartenjahr 2023/2024 kann folgendes Fazit gezogen werden:
Derzeit ist in erster Linie nur im Kindergarten Kunterbunt Althütte ein Engpass an freien Betreuungsplätzen gegeben (siehe Anlage zur Sitzungsvorlage). Wartezeiten auf einen Betreuungsplatz von 1-3 Monaten entstehen in den anderen Einrichtungen bisher nur aufgrund von Eingewöhnungszeiten. Dies wird den Eltern aber vorab rechtzeitig kommuniziert. Im ev.
Kindergarten Althütte können ebenfalls alle vier Kindergartengruppen dauerhaft aufrechterhalten werden, zumal nach den aktuellen Zahlen künftig weiterhin Kinder aus dem bisherigen Einzugsgebiet des Kindergartens Kunterbunt aufgenommen werden. Der Kindergarten Sechselberger Nestle wird als dreigruppige Einrichtung geführt. Die Kinderzahlen bleiben hier relativ stabil. Der Waldkindergarten ist gut ausgelastet, alle Betreuungsplätze sind über das Kindergartenjahr gesehen belegt.
Für das Kindergartenjahr 2024/2025 und darüber hinaus wurde folgende Prognose gestellt:
Nach den aktuell vorliegenden Anmeldungen ist im Kindergarten Kunterbunt gegen Ende 2024 eine Vollbelegung zu erwarten. Insbesondere die VÖ-XL und GT Betreuung wird verstärkt nachgefragt und führt zu einer Überbelegung. In Spitzenzeiten nehmen 18 Kinder das Mittagessensangebot in Anspruch, was die räumlichen Möglichkeiten der kleinen Küche mit Essbereich an die Kapazitätsgrenze bringt. Nach dem Mittagessen müssen die Kinder ein 30-minütige „Ruhephase“ einnehmen. Auch hier sind die räumlichen Möglichkeiten ausgereizt, denn bereits jetzt werden die Kinder in zwei Gruppen aufgeteilt, um in zwei Räumen (Bewegungsraum und Schlafraum) sich ausruhen zu können.
In den Krippengruppen der Kinderkrippe „Farbennest“ wird bis Ende des Jahres voraussichtlich eine Vollbelegung erreicht. Im Jahr 2025 zeichnet sich eine Überbelegung ab. Im Krippenbereich des ev. Kindergarten sind ausreichend freie Plätze vorhanden, um die Überbelegung der Kinderkrippe „Farbennest“ 2025 und darüber hinaus zu kompensieren.
In Abstimmung mit der Kindergartenleitung des Kindergarten Kunterbunts und Architekt Günter Brecht laufen bereits Planungen zu Erweiterung der Küche mit Essbereich, ohne in die Gruppenräume eingreifen zu müssen. Hierdurch sollen 20 „Essensplätze“ für Kinder und eine neue den aktuellen Bedürfnissen angepasste Küche geschaffen werden. Dies wäre sogleich die letzte mögliche Erweiterung im Bestandsbau.
Im ev. Kindergarten sind noch Kapazitäten an VÖ XL und GT Plätzen frei. Hier besteht eher eine höhere Nachfrage an VÖ Plätzen. Räumliche Kapazitäten für mehr Essenskinder wären vorhanden und würden nebenbei zu einer besseren Rentabilität für den neuen Caterer/Essenslieferanten führen. Die Schlafraumkapazität beim Ruhen müssen bedacht werden, evtl. müsste der nötige Platz durch die Verwendung / Anschaffung von Stockbetten geschaffen werden. Die Vorschriften des KVJS dazu müssten bei absehbar steigender Anmeldezahlen hier vorab geprüft werden.
Um den Kindergarten Kunterbunt im Bereich VÖ XL o. GT zu entlasten, sollen in Zukunft Eltern mit „Erstwunsch“ Kunterbunt an den ev. Kindergarten verwiesen werden.
Es muss daher in diesen Fällen eine enge Abstimmung zwischen beiden Einrichtungen und dem Rathaus als zentrale Anmeldestelle erfolgen. Im Kindergarten Kunterbunt und dem ev. Kindergarten sind die baulichen / räumlichen Erweiterungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Einzig im Kindergarten Sechselberg gäbe es hier noch Potenzial. Bisher hat die „Umverteilung“ funktioniert. Sollte diese aber nicht mehr ausreichend sein wäre dies als nächste Alternative durch das Rathaus gemeinsam mit KVJS, Architekt und der Einrichtungsleitung zu prüfen.
Der Waldkindergarten wird auch weiterhin als eingruppiger Kindergarten mit 20 Betreuungsplätzen fortgeführt. Wie in den vergangenen Jahren übersteigt die Nachfrage das Angebot an verfügbaren Betreuungsplätzen etwas. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bzw. um Betreuungsplätze wird vom Verein aber nicht angestrebt, was seitens der Verwaltung aber verständlich ist. Schließlich wird der Waldkindergarten auf ehrenamtlicher Basis geführt.
Im Jahr 2024 bekam nun auch die Gemeinde Althütte den fast schon dramatischen Fachkräftemangel im Kita-Personal Bereich zu spüren, dies gilt auch für den Waldkindergarten und den ev. Kindergarten in nicht kommunaler Trägerschaft. Personalabgänge oder -ausfälle können nur sehr schwer mit neuen Fachkräften kompensiert werden. Die Personalsuche gestaltet sich immer langwieriger, die Anzahl an Bewerbungen auf Stellenanzeigen tendiert fast gegen Null. Alleine aus diesem Grund wäre, sofern ein Bedarf bestünde, ein Ausbau an Betreuungsplätzen derzeit faktisch nicht umsetzbar.
Die Bedarfsplanung ist jährlich fortzuschreiben.
Nach Klärung einzelner Verständnisfragen fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
Für dieses Gebiet wurde als Planer Herr Dieter Knödler beauftragt, es geht um die Realisierung von einer Baumöglichkeit im Teilort Hörschhof. Den Gemeinderäten lagen der Sitzungsunterlage Begründung, Textteil und Lageplan der Satzung vor. Der Antrag für die Erlaubnis und dem notwendigen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet werden nachgereicht und dem Gemeinderat zeitnah vorgelegt.
Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
Es gingen keine Spenden bei der Gemeinde Althütte ein.
Der Vorsitzende hatte keine Bekanntgaben zu machen.
Statusbericht Sanierung Sporthallenboden
Die Verwaltung hat über den aktuellen Sachstand der Sanierung des Sporthallenbodens mittels einer schriftlichen Information durch Architekt Ettle berichtet. Leider haben sich die Befürchtungen des Grundwassereintritts bestätigt und die Sanierung wird nun aufwändiger durchgeführt werden müssen.
Zunächst wurde beschlossen, dass der Gussasphalt und alle bestehenden Hülsen/Durchdringungen ausgebaut werden müssen. Hierzu wurde ein Fachingenieur hinzugezogen, Herr Ruppert von der Firma Ruppert, er gilt als Fachmann für Bauwerksabdichtungen.
Die Firma Kleibel aus Sechselberg hat den Asphalt ausgebaut und die Kernbohrungen und die Schadstellen in der Bodenplatte ausgebaut. Weiter wurden die Firma Lux, Althütte, die Sockelleisten entfernt. Die Firma Bader aus Kallenberg war mit der Starkstromversorgung betraut und die spätere Kabelführung.
Die Firma Schaad fräst die Bodenplatte unter der Prallwandplatte ab.
Anschließend begann die Firma Greber mit dem Kugelstrahlen und Reinigen sowie Schleifen der Bodenplatten für die spätere Abdichtung.
Aktuell werden weitere Hülsen durch die Firma Benz gebohrt. Diese müssen dann später durch die Firma Ruppert angearbeitet werden.
Derzeitig anfallende Mehrkosten:
Nachträgliches Ausbetonieren von Schadstellen und ausgebohrten Hülsen durch Firma Kleibel ca. 4.600,00 € netto
Der im Moment zu kalkulierende Mehrpreis der reinen Baukosten beträgt somit ca. 54.000,00 € netto.
Sperrungen der K1883 und L1119 nach Klaffenbach bzw. Oberndorf
Eine Gemeinderätin fragte, ob der Verwaltung Informationen vorliegen, wie lange die Straßen noch gesperrt sind oder wann diese instandgesetzt werden.
Der Vorsitzende antwortete, dass in den nächsten Wochen seitens der Straßenbaulastträger Informationen an die betroffenen Gemeinden zugehen werden. Der Vorsitzende wird dann zeitnah den Gemeinderat entsprechend unterrichten.
Zustand der Hauptstraße (L1119) in Althütte
Eine Gemeinderätin kritisiert den sich seit Jahren verschlechternden Zustand der Ortsdurchfahrt. Die Straße müsste großflächig saniert werden.
Der Vorsitzende erklärte, dass Straßenbaulastträger das Land sei, da es sich hier um eine Landesstraße handelt. Der schlechte Zustand der Ortsdurchfahrt wird regelmäßig gegenüber dem Regierungspräsidium bemängelt und gemeldet. Jedoch zählt dieser Streckenabschnitt der Landesstraße nach Bewertung des Landes noch immer nicht zu den dringend sanierungsbedürftigen Straßen. Der Gemeinde seien daher mehr oder weniger die Hände gebunden.