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Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht weinbaulich genutzter Flächen

Im Weinbau findet aktuell leider ein Strukturwandel statt. Aufgrund sinkender Erträge und steigender Produktionskosten werden mehr und mehr Rebflächen...

Im Weinbau findet aktuell leider ein Strukturwandel statt. Aufgrund sinkender Erträge und steigender Produktionskosten werden mehr und mehr Rebflächen vernachlässigt. Auch in der Gemeinde Oberstenfeld ist zu beobachten, dass einige Weinberge stark verwildert sind und entweder gar nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Bei der Gemeindeverwaltung gingen deswegen schon mehrere Beschwerden aus der Bürgerschaft ein.

Daher möchten wir die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Pächterinnen und Pächter über die Pflicht, landwirtschaftlich nutzbare Flächen zu bewirtschaften, aufklären (§ 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz). Bitte beachten Sie, dass ein Grundstück als landwirtschaftlich nutzbar gilt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung objektiv möglich ist. Eine fehlende Bewirtschaftungsbereitschaft führt nicht dazu, dass die Bewirtschaftungspflicht entfällt.

Durch die Bewirtschaftung und Pflege muss gewährleistet sein, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug. Dies dient dazu, die benachbarten Grundstücke vor Schäden zu bewahren und deren Bewirtschaftung und Nutzung nicht zu beeinträchtigen. Ist ein Weinberg gerodet, muss das Grundstück mindestens einmal jährlich gemäht werden, um Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke zu verhindern.

Eine unzureichende Pflege der Weinberge hat zur Folge, dass die benachbarten Rebflächen beispielsweise durch Pilzkrankheiten wie dem Echten oder dem Falschen Mehltau oder aufgrund überhängender Triebe stark beeinträchtigt werden. Da dadurch mit Ertragseinbußen auf den benachbarten Grundstücken zu rechnen ist, können Schadensersatzforderungen gegen die Verursachenden entstehen. Die Gemeinde Oberstenfeld geht auch auf betroffene Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, oder soweit bekannt, -pächterinnen und -pächter zu. Sollte keine Reaktion erfolgen, müssen gegebenenfalls unsererseits Vollstreckungsmaßnahmen oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Daher sollten sowohl Bewirtschaftende als auch Eigentümerinnen und Eigentümer der Rebflächen darauf achten, die Weinberge ordnungsgemäß zu pflegen. Selbst wenn bestehende Bewirtschaftungsverhältnisse aufgelöst, Pachtverträge gekündigt oder keine Bewirtschaftenden mehr für die Weinbauflächen gefunden werden, besteht trotzdem die Pflicht, eine Mindestpflege der Weinberge durch Beweidung oder Mahd zu gewährleisten. Vor der Durchführung der Mindestpflege ist eine ordnungsgemäße Rodung der Flächen erforderlich. Hierzu müssen die Rebstöcke inklusive Wurzel sowie alle Stickel, Drähte und Anker entfernt werden. Wer diese Arbeiten nicht selbst durchführen kann, hat auch die Möglichkeit, einen Dienstleister zu beauftragen.

Bei Fragen rund um die Weinproduktion, zur Rebstockpflege, zum Pflanzenschutz oder weiterer weinbaulicher Themen, unterstützt Philipp Mayer (Tel. 07141/144-44917, E-Mail: philipp.mayer@landkreis-ludwigsburg.de) von der Weinbauberatung des Landwirtschaftsamts Ludwigsburg.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberstenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024
von Gemeinde Oberstenfeld
02.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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