Aus den Rathäusern

Melden Sie Adressänderungen und Hausverkäufe dem Steueramt rechtzeitig

Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der gültigen Wasserversorgungssatzung der Stadt Leingarten bei einem Mieterwechsel der Zählerstand von einem...

Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der gültigen Wasserversorgungssatzung der Stadt Leingarten bei einem Mieterwechsel der Zählerstand von einem Stadtbediensteten nicht abgelesen und auch keine Endabrechnung vom Steueramt erstellt wird. Dies ist ausschließlich eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Vermieter und Mieter.
Wird ein Gebäude verkauft, so sind beide Parteien verpflichtet, dies dem Steueramt mitzuteilen. Dies kann durch die gemeinsame Ablesung des Zählerstandes durch den Verkäufer und den Käufer geschehen, wobei beide den neuen Zählerstand umgehend der Stadt (Steueramt, Zimmer 3.09, Frau Will) mitteilen sollten.
Nach § 49 Wasserversorgungssatzung haftet, wenn die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt wird, der bisherige Gebührenschuldner für den Wasserverbrauch, der auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfällt.

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Leingarten
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2024

Orte

Leingarten

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Bürgermeisteramt Leingarten
05.09.2024
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