Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Mühlhausen hat jeder Hundehalter in der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Hundehaltung oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter von 3 Monaten erreicht hat, dies dem Steuer- und Rechnungsamt Mühlhausen im Rathaus (Zimmer 27, OG) oder bei den Verwaltungsstellen Rettigheim bzw. Tairnbach schriftlich anzuzeigen.
Das Formular für die Hundesteueranmeldung kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Mühlhausen (www.muehlhausen-kraichgau.de - Rathaus & Gemeinderat - Bürgerservice - Rathausvordrucke - allgemeine Vordrucke) aufgerufen, ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Ebenso ist jeder während des Jahres steuerpflichtig werdende Hund anzumelden. Bei Personen, die bereits im Vorjahr zur Hundesteuer herangezogen wurden, entfällt die erneute Anmeldung.
Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind jedes Jahr neu zu stellen, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise und Unterlagen.
Die Hundesteuerpflicht beginnt jeweils am 1. Januar für das gesamte Steuerjahr. Bei späterer Neuanmeldung am ersten Tag des darauffolgenden Monats.
Die Hundesteuer beträgt 84 € jährlich. Für den zweiten und jeden weiteren Hund erhöht sich der Steuersatz auf das Doppelte. Für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer 420 €, bzw. 840 € für den zweiten Hund.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht über die Hundehaltung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet.