Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes (4. Runde) der Stadt Wiesensteig

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie...

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Hierbei soll im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Der Gemeinderat hat am 29.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Lärmaktionsplans gebilligt und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die Bürgerschaft erhält nun die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit von Montag, den 05. August 2024 bis einschließlich Freitag, den 06. September 2024 bei der Stadtverwaltung im Bürgerbüro des Rathauses, Hauptstraße 25, 73349 Wiesensteig zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich

aus. Der Entwurf steht darüber hinaus unter www.wiesensteig.de zur Ansicht bereit.

Während der Auslegungsfrist hat jedermann das Recht, Stellungnahmen zum Lärmaktionsplan abzugeben. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse info@wiesensteig.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift). Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde

deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, so weit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Wiesensteig, den 02. August 2024

gez.

Gebhard Tritschler,

Bürgermeister

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024
von Stadt Wiesensteig
02.08.2024
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