Stadt Neuenstein Hohenlohekreis
Satzung über die Erhebung von Betreuungsgebühren für die städtischen Einrichtungen der Schulkindbetreuung der Stadt Neuenstein
vom 24.7.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz sowie § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz und §§ 22 und 90 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstein am 24.7.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Neuenstein (im Folgenden Träger) betreibt Einrichtungen der Schulkindbetreuung als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Einrichtungen der Schulkindbetreuung für schulpflichtige Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit (1. bis 4. Klasse) sind:
a) Einrichtung(en) mit Frühbetreuung: Die tägliche Betreuung (Montag bis Freitag) beginnt vor dem Schulunterricht um 7.00 Uhr und endet um 8.15 Uhr (Betreuungszeit von 6,25 Std./Woche),
b) Einrichtung(en) mit verlässlicher Grundschule: Die tägliche Betreuung (Montag bis Freitag) beginnt nach dem Schulunterricht um 12.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr (Betreuungszeit von 10,00 Std./Woche).
c) Einrichtung(en) mit flexibler Nachmittagsbetreuung: Die tägliche Betreuung (Montag bis Donnerstag) nach dem Schulunterricht beginnt um 14.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr (Betreuungszeit von 12,00 Std./Woche).
§ 3
Beginn und Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1) Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Grundschulkindes in die Schulkindbetreuung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten.
Im Antrag sind anzugeben:
a) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kindes
b) Name und Anschrift der Sorgeberechtigten (nicht verheiratete Eltern müssen das Sorgerecht entsprechend nachweisen – Sorgeerklärung/Negativbescheinigung)
c) Namen und Geburtsdatum der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners („Sorgeberechtigten“) leben
d) Zeitpunkt der Aufnahme in die Betreuungseinrichtung
e) Betreuungsform bzw. -leistung
(2) Das Betreuungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die weiterführende Schule wechseln, werden zum Ende des Schuljahres (31.8.) von Amts wegen abgemeldet.
(3) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz schriftlicher Mahnung oder wenn das Kind über einen zusammenhängenden Zeitraum vom mehr als 4 Wochen unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.
§ 4
Grundsätze für die Aufnahme
(1) Im Rahmen vorhandener Plätze werden Grundschulkinder ab der 1. bis zur 4. Klasse aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung oder Betreuungsform.
(2) Das Schuljahr bzw. Betreuungsjahr beginnt jeweils zum 1.9. des Jahres und endet zum 31.8. des Folgejahres.
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Betreuungseinrichtung aufgenommen wird, mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Betreuungsgebühr
(1) Für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Schulkindbetreuung gem. § 2 werden von der Stadt Neuenstein Betreuungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenmaßstab ist die maximal verfügbare Anzahl an Betreuungsplätzen.
(3) In den Monaten September bis Juli (11 Monate) werden die Gebühren jeweils für einen Monat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei.
(4) Die Gebühr ist auch während der Schließ- bzw. Ferienzeiten sowie bei Nichtbetreuung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung bzw. Ausschlusses voll zu entrichten.
(5) Die Betreuungsgebühr wird unabhängig vom Einkommen des Gebührenschuldners erhoben. Die Höhe der Gebühr ist gestaffelt
- nach der Art und dem Umfang der Betreuungsleistung
- nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
(6) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraums/Monats, für den der Betreuungsplatz belegt ist.
(7) Die Betreuungsgebühren werden bei der erstmaligen Betreuung durch schriftlichen Bescheid (Gebührenbescheid) festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(8) Die Gebühren werden jeweils zum 15. des Monats fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(9) Kann der Träger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. wegen behördlicher Anordnung, Erkrankung des Personals, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, Streik oder sonstigen Fällen höherer Gewalt) keine Betreuung anbieten, erfolgt keine Gebührenerstattung.
(10) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Das Gleiche gilt auch bei Krankheit und Abwesenheit des Kindes.
(11) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und evtl. erforderliche Unterlagen in Urschrift vorzulegen. Bezüglich der Zahl der Kinder in der Familie im Sinne von Abs. 5 gilt der Zustand am Tag der Neuaufnahme in die Einrichtung. Bei Änderung der Kinderzahl in einer Familie während des Schuljahres/Betreuungsjahres ändert sich der Gebührensatz ab dem Folgemonat, nachdem der Gebührenschuldner die Änderung mitgeteilt hat. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, jede gebührenrelevante Änderung rechtzeitig dem Träger mitzuteilen. Kommen Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Neuenstein die Betreuungsgebühr ab dem Monat, in dem sich die Voraussetzungen der Gebührenbemessung änderten, neu bescheiden.
(12) Die Betreuungsgebühr je Betreuungsplatz wird wie folgt festgesetzt:
(12.1) für die Inanspruchnahme von Frühbetreuung:
Monatlich | |
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind | 37,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern | 28,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern | 18,50 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern | 9,50 Euro |
(12.2) für die Inanspruchnahme von verlässlicher Grundschule:
Monatlich (ausgehend von 5 Betreuungstagen) | |
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind | 60,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern | 45,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern | 30,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern | 15,00 Euro |
(12.3) für die Inanspruchnahme von flexibler Nachmittagsbetreuung:
Monatlich (ausgehend von 4 Betreuungstagen) | |
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind | 90,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern | 68,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern | 46,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern | 24,00 Euro |
(12.4) für die Inanspruchnahme von verlässlicher Grundschule Ferien:
pro Woche | |
für das Kind aus einer Familie mit einem Kind | 60,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern | 45,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern | 30,00 Euro |
für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern | 15,00 Euro |
(12.5) Pro Betreuungstag verlässlicher Grundschule beträgt die monatliche Betreuungsgebühr ein Fünftel der festgesetzten monatlichen Betreuungsgebühr nach Abs. 12.2.
(12.6) Pro Betreuungstag flexibler Nachmittagsbetreuung beträgt die monatliche Betreuungsgebühr ein Viertel der festgesetzten monatlichen Betreuungsgebühr nach Abs. 12.3.
§ 7
Ferienbetreuung
(1) Wird das Grundschulkind für die Ferienbetreuung angemeldet, so wird für diesen Zeitraum zusätzlich eine Betreuungsgebühr erhoben.
(2) Die Höhe der Betreuungsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 12.4 je angefangener Ferienwoche. Es ist keine tageweise Buchung möglich.
(3) Die Gebührenschuld für die Ferienbetreuung (Betreuungsgebühr) entsteht jeweils
4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferienbetreuung, für den der Betreuungsplatz belegt ist.
(4) Die Gebühr für die Ferienbetreuung (Betreuungsgebühr) wird jeweils zum 15. des Monats, in dem die Ferienbetreuung stattfindet, fällig.
(5) Die Anmeldung für die Ferienbetreuung ist verbindlich. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Angebot nicht in Anspruch genommen wird. Das Fehlen an einzelnen Tagen berechtigt nicht zur Reduzierung der Wochengebühr.
(6) Ein gebührenfreier Rücktritt von der Ferienbetreuung ist bis jeweils 3 Monate vor Beginn der jeweiligen Ferienbetreuung möglich. Die Abmeldung muss schriftlich beim Träger eingereicht werden. Erfolgt die Abmeldung nicht fristgerecht, ist die volle Betreuungsgebühr für die Ferienbetreuung, für die das Kind zur Betreuung angemeldet wurde, zu entrichten, sofern der Betreuungsplatz nicht anderweitig belegt werden kann.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.9.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Einrichtungen der Schulkindbetreuung der Stadt Neuenstein vom 1.1.2023 außer Kraft.
Hinweis
Für etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Neuenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neuenstein, 24.7.2024
gez. Karl Michael Nicklas, Bürgermeister