Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass laut § 46 Abs. 3 bis 5 der Abwassersatzung der Gemeinde Starzach vom 14.02.2011 folgende Mitteilungspflicht gilt:
Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, der Gemeinde mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße in einem prüffähigen Lageplan rot zu kennzeichnen.
Ebenso sind Sie verpflichtet, Änderungen der Größe bzw. des Versiegelungsgrads des Grundstücks um mehr als 20 m² der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. |
Die Gemeinde stellt hierfür den Anzeigevordruck „Selbstauskunft über die kanalwirksame Grundstücksfläche zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr“ samt Erläuterungsbroschüre zur Verfügung.
Dieser Vordruck ist bei der Gemeindeverwaltung Starzach,
oder auf der Homepage unter www.Starzach.de abzurufen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für das auf den bebauten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwasseranlagen besteht. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann die Gemeinde Ausnahmen erteilen. Im Bereich der Niederschlagswassergebühr wird eine solche Ausnahme jedoch nur erteilt, wenn eine ordnungsgemäß installierte Zisterne oder Versickerungsanlage vorhanden ist und dies der Gemeindeverwaltung nachgewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeindeverwaltung Starzach