Aus den Rathäusern

1. Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und 1. Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Juli 2025 die...
Der Plan stellt die Ortschaft Altheim dar. Mit einer runden Markierung Nr. 1 wird die Lage des zukünftigen Baugebiets "Seitenäcker" bezeichnet. Mit der runden Markierung Nr. 2 die Lage der zukünftigen Ausgleichsflächen.
Übersichtsplan der Lage der neuen CEF-Ausgleichsmaßnahmen Flst. 2918 und 2919, beide Gemarkung Altheim, Gewann Breitbang (Umriss 2) zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ (Umriss 1) in Horb a. N.-Altheim, Fachbereich Stadtentwicklung, 16. Mai 2025 (unmaßstäblich)Foto: Stadt Horb a. N.

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Horb a. N. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Juli 2025 die Aufstellung der 1. Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und die 1. Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Gemeinderat hat in gleicher Sitzung die Entwurfsunterlagen der Bebauungsplan- und Teilortsbauplanänderungen gebilligt und deren Auslegung beschlossen. Im Rahmen des weiteren Verfahrens nach § 13a bzw. § 13 BauGB werden die Entwurfsunterlagen der beiden Änderungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel dazu werden jeweils die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

a)1. Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Teilortsbauplan „Wanne“ wurde im Jahr 1959 genehmigt und weist lediglich Baulinien aus. Planungsrechtliche Festsetzungen sowie örtliche Bauvorschriften zum Teilortsplan existieren nicht. Ziel war es bisher, eine Landhaussiedlung und eine einstöckige Bebauung in diesem Bereich zu realisieren.

Aktuell liegt ein Bauwunsch vor, eine Fläche mit einer zweigeschossigen Bebauung mit Satteldach zu realisieren. Hierfür ist es notwendig, den Teilortsbauplan zu ändern und eine Anpassung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung vorzunehmen. Aus stadtplanerischer Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Mit negativen Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung wird nicht gerechnet.

Im Rahmen der 1. Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ werden die Bauvorschriften für die Errichtung der Landhaussiedlung „Wanne“ aus dem Jahr 1960 aufgehoben. Es werden planungsrechtliche Festsetzungen sowie örtliche Bauvorschriften für den gesamten Geltungsbereich des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a.N. hinzugefügt. Die Anpassungen und Ergänzungen werden nur soweit vorgenommen, wie sie aus städtebaulichen Gründen erforderlich sind. Das Änderungsverfahren trägt maßgeblich zur Innenentwicklung und Nachverdichtung bei. Die bisher dominierende Satteldachform findet weiterhin Berücksichtigung.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Änderung bezieht sich auf den gesamten Geltungsbereich des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. in der Landhausstraße, abzweigend der „Bildechinger Steige“ und „Tiefer Weg“. Das Änderungsgebiet beinhaltet die Flurstücke der Nrn. 2576, 2575, 2574, 2573, 2572, 2571, 2570, 2569, 2568, 2565, 2566/1 und Teilflächen der Flurstücke Nr. 2567, 1287/5, 4942, 1633/1, 1287, alle Gemarkung Horb a. N. Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem folgenden Übersichtsplan:

Die Entwurfsunterlagen der Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. bestehen aus dem Übersichtsplan, der Änderung mit Nutzungsschablone, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung.

Artenschutz und Hinweis zur Umweltprüfung

Es wird darauf hingewiesen, dass in den vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13 i. V. m § 13a BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Da sich die Änderungen ausschließlich auf die Ausweisung einer Nutzungsschablone für den Geltungsbereich des Teilortsplans beziehen, sind weitere Gutachten nicht erforderlich.

b) 1. Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Bebauungsplan „Seitenäcker” in Horb am Neckar, Gemarkung Altheim ist seit dem 13. Dezember 2024 rechtskräftig. Der Bebauungsplan weist Baufenster aus, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, und sieht somit eine durch Baugrenzen definierte Wohnbebauung vor. Die festgesetzten Flurstücke für die Ausgleichsmaßnahmen (umzusetzende CEF-Maßnahmen) lagen räumlich getrennt voneinander. Durch einen weiteren Erwerb ist es nun möglich, dass die erforderlichen CEF-Maßnahmen in einer Größe von 0,5 ha auf zwei aneinandergrenzenden Flurstücken umgesetzt werden können. In den bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind die Ausgleichsgrundstücke festgesetzt. Eine Änderung dieser macht ein Bebauungsplanänderungsverfahren erforderlich.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet „Seitenäcker“ befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Altheim und grenzt an Wohnbebauung an. Die Änderung des Bebauungsplans umfasst lediglich die Flurstücksangaben bezogen auf die erforderlichen CEF-Maßnahmen. Lage der bisherigen Maßnahme: Flurstück Nr. 2919 im Gewann Breitbang und Nr. 2517 im Gewann Bol, beide Gemarkung Altheim. Lage der jetzigen Maßnahme: Flurstück Nr. 2918 und Nr. 2919, beide Gemarkung Altheim, nördlich von Altheim im Gewann Breitbang.

Die Entwurfsunterlagen der Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim bestehen aus der Begründung und den planungsrechtlichen Festsetzungen.

Artenschutz und Hinweis zur Umweltprüfung

Es wird darauf hingewiesen, dass in den vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13 i. V. m § 13a BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird. Da sich die Änderungen ausschließlich auf die Änderung der Flächen der CEF-Ausgleichsmaßnahmen beziehen, sind weitere Gutachten nicht erforderlich.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Entwurfsunterlagen der Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N. und der Änderung des Bebauungsplans „Seitenäcker“ in Horb a. N.-Altheim werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 4. August 2025 bis 12. September 2025, jeweils einschließlich, durch Veröffentlichung im Internet unter www.horb.de/Bebauungspläne ausgelegt. Eine weitere Auslegung findet bei der Stadtverwaltung Horb a. N., Fachbereich Stadtentwicklung, Marktplatz 14, 3. Stock, Eingangsbereich vor Zimmer 532, während der aktuellen Öffnungszeiten (im blauen Kasten unter „Öffnungszeiten Stadtverwaltung“ gesondert abgedruckt) statt. In diesem Zeitraum kann während der genannten Dienststunden Einsicht in die ausgelegten Unterlagen genommen werden. Auch außerhalb der Dienststunden können Termine vereinbart werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich, per E-Mail an beteiligung@horb.de oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Homepage der Stadt Horb a. N. unter www.horb.de/Datenschutz veröffentlicht.

Horb a. N., den 1. August 2025

Peter Rosenberger, Oberbürgermeister

Anhang
Auszug aus dem Übersichtsplan der 1. Änderung des Teilortsbauplans „Wanne“ in Horb a. N., Fachbereich Stadtentwicklung, 9. Juli .2025 (unmaßstäblich)
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Horb Blickrichtung West
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Amtsblatt der Stadt Horb Blickrichtung Ost
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Amtsblatt der Stadt Horb am Neckar
Ausgabe 31/2025
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