Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.11.2024 die nachstehenden Änderungen zur Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Änderungen zu Ziffer V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften – Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: Grabmale
1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
3. mit Farbanstrich auf Stein,
4. komplett aus Glas, Emaille, Porzellan. Erlaubt sind die künstlerische Gestaltung des Steins mit integrierten Glaselementen oder das Anbringen von Lichtbildern aus Emaille und Porzellan in einer Größe bis 9 x 13 cm.
5. aus oder mit Kunststoffen in jeder Form.
Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 19 Entfernung – Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen nach vorheriger Meldung an das Friedhofsamt zu entfernen. Es muss die vollständige Bepflanzung sowie der Grabstein nebst Sockel (Fundament) entfernt, Erde aufgefüllt und Rasen gesät werden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
§ 2 Änderungen zu Ziffer VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20 Allgemeines – Absatz 7 wird wie folgt ergänzt
(7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung ist auf die Umgebung abzustimmen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, das Bedecken der Grabfläche mit Folien, Steinen, Kies, Ton, gefärbtem oder synthetischem Mulch oder künstlichem Rasen, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 3 Änderungen zum Gebührenverzeichnis
i. V. m. § 28 Verwaltung- und Benutzungsgebühren
Folgende Punkte des Gebührenverzeichnisses werden geändert:
2. Benutzungsgebühren
3. entfällt
§ 4 Inkrafttreten
(1) Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Offenau, 12.11.2024
gez. Michael Folk, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.