
Bald beginnt wieder die sogenannte "Vegetationszeit", die vom 1. März bis 30. September dauert. Daher möchten wir alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken daran erinnern, dass gemäß § 43 Abs. 2 NatSchG in dieser „Vegetationszeit“ Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände nicht gefällt, gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen. Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu beseitigen, ist verboten. Wir bitten Sie daher vor Ablauf dieser Frist dafür zu sorgen, dass Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen oder sich im Bereich von Sichtdreiecken befinden, so zurückzuschneiden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen? Hierbei ist zu beachten, dass „Mindestlichträume“ wie folgt freizuhalten sind: