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1. März ist Fristende zum Zurückschneiden von Anpflanzungen

Bald beginnt wieder die sogenannte "Vegetationszeit", die vom 1. März bis 30. September dauert. Daher möchten wir alle Grundstückseigentümer sowie...
Skizze Zurückschneiden von Anpflanzungen

Bald beginnt wieder die sogenannte "Vegetationszeit", die vom 1. März bis 30. September dauert. Daher möchten wir alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken daran erinnern, dass gemäß § 43 Abs. 2 NatSchG in dieser „Vegetationszeit“ Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände nicht gefällt, gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen. Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu beseitigen, ist verboten. Wir bitten Sie daher vor Ablauf dieser Frist dafür zu sorgen, dass Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen oder sich im Bereich von Sichtdreiecken befinden, so zurückzuschneiden, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen? Hierbei ist zu beachten, dass „Mindestlichträume“ wie folgt freizuhalten sind:

  • Bei Straßen eine Höhe von mindestens 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • zwischen Straßenrand und Anpflanzungen von 0,5 m
  • bei Rad- und Gehwegen eine Höhe von mindestens 2,50 m
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind sämtliche Anpflanzungen so niederzuhalten (höchstens 0,8 m Höhe), dass jederzeit eine ausreichende Übersicht für den Kraftfahrer gegeben ist
  • Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig, rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können. Sollten Ihre Anpflanzungen in das Lichtraumprofil hineinragen, so bitten wir Sie, diese umgehend zurückzuschneiden.
Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt Gutach
Ausgabe 07/2026
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Orte
Gutach im Breisgau
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