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11. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) „Hohenloher Ebene“

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Erlass vom 24.11.2025 gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die...

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung
Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Erlass vom 24.11.2025 gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die von der Verbandsversammlung des GVV Hohenloher Ebene am 25.9.2025 beschlossene 11. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes GVV Hohenloher Ebene genehmigt.


Die Genehmigung umfasst das Plangebiet des Bebauungsplans „Solarpark Feßbach-Ohrnbach“, auf der Gemarkung Feßbach im Gemeindegebiet Kupferzell. Die Planfläche liegt südöstlich der Gemeinde Kupferzell zwischen der K2366 (nördlich) und dem Ohrnbach (südlich). Die Planfläche umfasst ca. 5,3 ha und umfasst das Flurstück 191.


Die Planfläche wird derzeit als Ackerland genutzt.


Jedermann kann die Planzeichnung und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Kupferzell (Marktplatz 14-16, 74635 Kupferzell) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter
www.kupferzell.de/leben-wohnen/bauen-in-kupferzell/gvv-hohenloher-ebene
abgerufen werden.


Nach § 214 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans nur beachtlich, wenn:


1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;


2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c) (weggefallen)
d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e) bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.


Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.


Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.


Nach § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Hohenloher Ebene unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.


Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Hohenloher Ebene wirksam.

Kupferzell, 8.12.2025
gez. Christoph Spieles
Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Erscheinung
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2025
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