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11. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Jagsthausen vom 10. Dezember 2025

Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn 11. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche...
Wappen der Gemeinde Jagsthausen

Gemeinde Jagsthausen

Landkreis Heilbronn

11. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Jagsthausen vom 10. Dezember 2025

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

Die §§ 15 Kostenerstattung, § 36 Beitragssatz, § 42 Grundgebühr, § 42 Verbrauchsgebühr, §53 Umsatzsteuer und § 54 Inkrafttreten erhalten folgende Fassung:

§ 15

Kostenerstattung

  1. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
  2. Die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt auch für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
  3. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
  4. Die Kosten der Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlicher Verkehrs- und Grünfläche verläuft (§ 14 Abs. 2).

Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Die Absätze 2 – 4 bleiben unberührt.

§ 36

Beitragssatz

Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 3,40€. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 42

Grundgebühr

Grundgebühr Wasserzähler (mit fixen Kostenanteilen)

Q3 4 QN 2,5 1,28 € (netto) pro Monat 1,36960 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat

Q3 10 QN 6 3,21 € (netto) pro Monat 3,43470 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat

Q3 63 QN 40 5,14 € (netto) pro Monat 5,49980 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 43

Verbrauchsgebühren

  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,98 € (netto) bzw.
    2,1186 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer.
  2. Die Verbrauchsgebühr von Großabnehmern beträgt für jeden innerhalb des Veranlagungszeitraums bezogenen Kubikmeter Wasser:
    1. für die ersten 5.000 Kubikmeter
      1,98 € (netto) bzw. 2,1186 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)
    2. für die weiteren 5.001 bis 20.000 Kubikmeter
      1,88 € (netto) bzw. 2,0116 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)
    3. für jeden weiteren Kubikmeter
      1,78 € (netto) bzw. 1,9046 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)
  3. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,98 € (netto) bzw. 2,1186 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
  4. Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gem. § 34 und 7 % Umsatzsteuer) pro Kubikmeter 3,4882 €.

§ 53

Umsatzsteuer

§ 53 wird aufgehoben.

§ 54

Inkrafttreten

§ 54 wird zu § 53.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Jagsthausen, 17.12.2025

gez.

RolandHalter,Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Jagsthausen
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Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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