
Gemeinde Jagsthausen
Landkreis Heilbronn
11. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Jagsthausen vom 10. Dezember 2025
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
Die §§ 15 Kostenerstattung, § 36 Beitragssatz, § 42 Grundgebühr, § 42 Verbrauchsgebühr, §53 Umsatzsteuer und § 54 Inkrafttreten erhalten folgende Fassung:
§ 15
Kostenerstattung
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Die Absätze 2 – 4 bleiben unberührt.
§ 36
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 3,40€. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 42
Grundgebühr
Grundgebühr Wasserzähler (mit fixen Kostenanteilen)
Q3 4 QN 2,5 1,28 € (netto) pro Monat 1,36960 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat
Q3 10 QN 6 3,21 € (netto) pro Monat 3,43470 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat
Q3 63 QN 40 5,14 € (netto) pro Monat 5,49980 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer)/Monat
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 43
Verbrauchsgebühren
§ 53
Umsatzsteuer
§ 53 wird aufgehoben.
§ 54
Inkrafttreten
§ 54 wird zu § 53.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Jagsthausen, 17.12.2025
gez.
RolandHalter,Bürgermeister