
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 15. Dezember 2025 folgende 12. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS) der Stadt Filderstadt vom 16. Juni 2003 beschlossen:
I. § 15 Kostenerstattung – erhält folgende Fassung:
§ 15
Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat den Filderstadtwerken zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse.
2. Die Kosten der Unterhaltung nur für den Teil des Hausanschlusses, der nicht in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft.
3. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).
4. Die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Hausanschlüsse, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst wurden.
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs.1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke tragen die Filderstadtwerke.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
(5) or der Ausführung einer Maßnahme nach Abs. 1 können die Filderstadtwerke vom Anschlussnehmer eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten verlangen.
II. § 35 Beitragssatz – erhält folgende Fassung:
§ 35
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter Geschossfläche (§ 28) 5,30 Euro.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
III. § 41 Grundgebühr – erhält folgende Fassung:
§41
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Q4) in m³/h | 3 u. 5 | 7 u. 10 | 20 | 30 | 50 | über 50 |
Nenndurchfluss (Q3) in m³/h (neu) | 2,5 u. 4 | 10 | 16 | 25 | 40 | über 40 |
Nenndurchfluss (Qn) in m³/h (alt) | 1,5 u. 2,5 | 3,5 u. 5(6) | 10 | 15 | 25 | über 25 |
€ (netto) / Monat | 2,05 | 2,30 | 3,30 | 5,10 | 20,45 | 26,60 |
€ (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer) / Monat | 2,1935 | 2,461 | 3,531 | 5,457 | 21,8815 | 28,462 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
IV. § 42 Verbrauchsgebühren – erhält folgende Fassung:
§ 42
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,61 Euro (netto) bzw. 2,7927 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,61 Euro(netto) bzw. 2,7927 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (brutto, einschließlich Grundgebühr gemäß § 41 und 7 % Umsatzsteuer) pro Kubikmeter 10,70 €.
V. § 53 Umsatzsteuer entfällt und wird durch § 54 In-Kraft-Treten ersetzt:
§ 53
In-Kraft-Treten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Filderstadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Filderstadt, den 16. Dezember 2025
Christoph Traub
Oberbürgermeister
