12. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Möglingen vom 08.12.2011
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Möglingen vom 08.12.2011, veröffentlicht in den Möglinger Nachrichten am 22.12.2011, zuletzt geändert durch die 11. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Möglingen vom 12.10.2023, veröffentlicht in den Möglinger Nachrichten am 19.10.2023, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gemeinde Möglingen betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Ausgenommen sind gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach §§ 25,26 GKZ zwischen der Stadt Ludwigsburg und der Gemeinde Möglingen vom 20./24.02.2006 Flurstücke im Bereich des Bebauungsplangebiets „Beim Bierkeller“ und ausgenommen ist gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach §§ 25,26 GKZ zwischen der Stadt Ludwigsburg und der Gemeinde Möglingen vom 05./10.06.2008 die teilweise Entsorgung des Abwassers im Bereich Raiffeisenstraße 2. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
§ 41 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr
2. je Vieheinheit Geflügel 5 m³/Jahr
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
§ 42 erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 1,72 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,51 €.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 1,72 €.
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: 1,72 €.
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Möglingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Möglingen, den 15.12.2025
gez. Rebecca Saile
Bürgermeisterin