
Gemeinde Eschenbach
Landkreis Göppingen
13. Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche
(Abwassersatzung – AbwS) vom 15.03.2011
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eschenbach am 9. Dezember 2025 folgende 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
§§ 40, 41 erhalten folgende Fassung:
Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1
Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Abs. 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je m³ Abwasser 2,75 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,70 Euro.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 2,75 Euro.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Als Satzung ausgefertigt,
Eschenbach, den 09.12.2025
gez. Thomas Schubert
Bürgermeister