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13. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 16. Juni 2003

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)...
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Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Filderstadt am 15. Dezember 2025 folgende

13. Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) beschlossen.

§ 41 Höhe der Abwassergebühren – erhält folgende Fassung:

(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Abwasser: 2,55 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt je m² versiegelte Fläche: 1,15 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 2,55 €

(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:

a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen und Chemietoiletten oder sonstiges: 35,20 €

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 3,52 €

Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

In-Kraft-Treten:

(1) Die 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Filderstadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Filderstadt, den 16. Dezember 2025

Christoph Traub

Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Filderstadt
Ausgabe 51/2025
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