Stadtverwaltung Boxberg
97944 Boxberg
Aus den Rathäusern

15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Kindergarten Unterschüpf

Stadt Boxberg Main-Tauber-Kreis Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz für...

Stadt Boxberg Main-Tauber-Kreis

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Boxberg am 28.4.2025 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Kindergarten Unterschüpf vom
22. Juni 2009, zuletzt geändert am 13.5.2024 beschlossen:

§ 1

§ 5 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Kindergarten Unterschüpf erhält folgende Fassung:

Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:

Kindergarten Unterschüpf mit Regelöffnungszeit (§ 2 Abs. 1) für die Betreuung über 3-jähriger Kinder

1-Kind-Familie 194 €/Mt

2-Kind-Familie 150 €/Mt

3-Kind-Familie 103 €/Mt

4-Kind-Familie 35 €/Mt

Kindergarten Unterschüpf mit Regelöffnungszeit (§ 2 Abs. 1) für die Betreuung unter 3-jähriger Kinder

1-Kind-Familie 284 €/Mt

2-Kind-Familie 239 €/Mt

3-Kind-Familie 192 €/Mt

4-Kind-Familie 124 €/Mt

Kindergarten Unterschüpf mit verlängerter Öffnungszeit (§ 2 Abs. 1) für die Betreuung über 3-jähriger Kinder

1-Kind-Familie 236 €/Mt

2-Kind-Familie 182 €/Mt

3-Kind-Familie 125 €/Mt

4-Kind-Familie 42 €/Mt

Kindergarten Unterschüpf mit verlängerter Öffnungszeit (§ 2 Abs. 1) für die Betreuung unter 3-jähriger Kinder

1-Kind-Familie 323 €/Mt

2-Kind-Familie 269 €/Mt

3-Kind-Familie 211 €/Mt

4-Kind-Familie 129 €/Mt

§ 2 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1.9.2025 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu benennen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Boxberg, 29.4.2025

Heidrun Beck, Bürgermeisterin

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