Stadt Widdern Landkreis Heilbronn
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
und §§ 2, 13 und 47 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 17.12.2020 hat der Gemeinderat der Stadt Widdern am 30.7.2024 die 16. Änderung der Kindergartensatzung wie folgt beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 2 Benutzungsgebühren für die Kindergärten erhält folgende Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme der Kindergärten werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebühren betragen pro Monat:
a) in der Betreuung im Kindergarten Widdern im Rahmen der Regelgruppe (inkl. 4 € Getränke, aber ohne Teilnahme an der entsprechenden Gruppenverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 152,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 119,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 82,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 30,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 163,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 127,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 88,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 32,00 €
b) in der Betreuung im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit im Kindergarten Unterkessach für Kinder über drei Jahren (inkl. Getränke und Mittagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 235,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 195,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 143,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 78,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 240,00 €.
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 200,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 150,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 80,00 €
c) in der Betreuung im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit im Kindergarten
Unterkessach für Kinder unter drei Jahren (inkl. Getränke und Mittagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 485,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 375,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 265,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 132,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 515,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 395,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 285,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 138,00 €
d) in der Betreuung im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit im Kindergarten Widdern für Kinder über drei Jahren (inkl. Getränke und Mittagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 235,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 195,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 143,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 78,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 240,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 200,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 150,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 80,00 €
e) in der Betreuung im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Kindergarten Widdern für Kinder über drei Jahre (inkl. Getränke und Ganztagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 290,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 240,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 175,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 97,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 300,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 245,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 185,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 100,00 €
f) in der Betreuung im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit im Kindergarten Widdern für Kinder unter drei Jahren (inkl. Getränke und Mittagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 485,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 375,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 265,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 132,00 €
ab 1.9.2025 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 515,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 395,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 285,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 138,00 €
g) in der Betreuung im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Kindergarten Widdern für Kinder unter drei Jahren (inkl. Getränke und Ganztagsverpflegung)
ab 1.9.2024 für ein Kind aus einer Familie mit einem Kind 595,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit zwei Kindern 455,00 €
für ein Kind aus einer Familie mit drei Kindern 320,00 €
für ein Kind aus einer Familie ab vier Kindern 153,00 €
(keine Anpassung ab 9/2025)
(3) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
(4) In besonderen Härtefällen kann eine Ermäßigung der Gebühr beantragt werden; hierfür gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 1.9.2024 in Kraft.
Widdern, 30.7.2024
Kevin Kopf, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO zur vorstehenden Satzung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf von einem Jahr ab der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf von einem Jahr
nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.