Stadt Möckmühl
Landkreis Heilbronn
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl in seiner Sitzung am 27.5.2025 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Die Abgrenzung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 15.5.2025 (Originalmaßstab M 1:1.000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche.
Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets sowie der Lageplan können während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Möckmühl Hauptstraße 23, 74219 Möckmühl von jedermann eingesehen werden.
§ 2
Weitere Bestimmungen der Sanierungssatzung
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 7.5.2019 (öffentliche Bekanntmachung vom 28.11.2019) sowie der 1. Erweiterungssatzung vom 29.6.2021 (öffentliche Bekanntmachung vom 15.7.2021) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für diesen Erweiterungsbereich anzuwenden.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“ wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Möckmühl, 13.6.2025
gez. Simon Michler, Bürgermeister
Hinweise
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Möckmühl geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.