der Gemeinde Offenau in der Fassung vom 20.10.2020, zuletzt geändert am 12.11.2024
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.3.2025 die nachstehenden Änderungen zur Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Änderungen zu Ziffer V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften – Absatz 5 wird wie folgt gefasst
(5) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden
Größen zulässig:
1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche
2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m2 Ansichtsfläche
Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche zulässig.
(6) Urnengrabstätten können ganz oder teilweise mit Grabplatten abgedeckt werden, Grabstätten für Erdbestattungen dürfen zu höchstens 1/3 der Fläche des Grabes abgedeckt werden.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Offenau, 18.3.2025
Michael Folk, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.