Gemeinderat

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom...
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von kommunalen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Höfen an der Enz (KiGa-Satzung) vom 17.07.2023

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 3, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie in Verbindung mit §§ 22, 24 und 90 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und in Verbindung mit §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der bei Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Höfen an der Enz in seiner Sitzung am 30.06.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

KiGa-Satzung erhält folgenden Absatz

§ 7a Warmes Mittagessen

(1) Es besteht die Möglichkeit für die Schulkindbetreuung und die Kindergartenbetreuung, ein warmes Mittagessen zu buchen. Bei der Kinderkrippe ist die Teilnahme am warmen Mittagessen verpflichtend und bereits in den Betreuungsgebühren enthalten.

(2) Eine Anmeldung ist nur für komplette Monate möglich. Einzelne Mahlzeiten können nicht gebucht werden. Eine Anmeldung bzw. eine Abmeldung zum warmen Mittagessen hat spätestens 3 Werktage vor Beginn des nächsten Monats zu erfolgen.

(3) Das Mittagessen wird mit einem Pauschalbetrag pro Monat für 12 Monate berechnet. § 15 gilt entsprechend auch für die Gebühr des warmen Mittagessens.

Artikel 2

§ 15 Absatz 5 KiGa-Satzung wird gestrichen

§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit

(5) gestrichen

Artikel 3

§ 16 Absatz 2 KiGa-Satzung erhält folgende Fassung

§ 16 Gebührenhöhe

(2) Höhe der Gebührensätze im Einzelnen:

1Kindergarten (Kiga)Ab 01.09.2025
1.11 Kind188,00 Euro
1.22 Kinder144,00 Euro
1.33 Kinder98,00 Euro
1.44 Kinder66,00 Euro
1.5Schulanfängerbetreuung gemäß § 5 Abs. 8 S. 3 (pauschal)48,00 Euro
1.6Warmes Mittagessen63,00 Euro
2Kinderkrippe (Krippe)Ab 01.09.2025
2.15-Tage/Woche (inkl. warmes Mittagessen)396,00 Euro
2.2Eingewöhnung (pauschal)86,00 Euro
3Schulkindbetreuung (SKB)Ab 01.09.2025
3.1Inkl. Ferienbetreuung104,00 Euro
3.210er Karte (pauschal)98,00 Euro
3.310er Karte Ferienbetreuung (pauschal)185,00 Euro
3.4Ferienbetreuung (pauschal)424,00 Euro
3.5Warmes Mittagessen68,00 Euro

(4) gestrichen

Artikel 4

Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.

Höfen an der Enz, 30.06.2025

gez. Heiko Stieringer

-Bürgermeister-

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Höfener Chronik
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Höfen an der Enz
Kategorien
Aus den Rathäusern
Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto