Stadt Ravenstein Neckar-Odenwald-Kreis
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 3, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat der Stadt Ravenstein am 24.7.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
§ 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.
Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die
Gebühr auf schriftlichen Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
(2) Die Gebühren für die jeweilige angebotene Betreuungsform gestaltet sich wie folgt:
GRAFIK EINFÜGEN
(3) Für Sonderbetreuungsstunden (außerhalb der in Anspruch genommenen Betreuungszeit) wird eine Gebühr in Höhe von 3,00 EUR je angefangener Stunde erhoben.
(4) Für die Betreuung von Kindern, die jünger als 3 Jahre sind und in der Gruppe mit erweiterter Altersmischung betreut werden, wird ein Zuschlag von 100 % der jeweiligen
Gebühr berechnet.
(5) Für Kinder im Kindergarten wird für das Mittagessen bei Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 3,30 EUR je Essen erhoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die entgegenstehende Bestimmung der bisherigen Satzung außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Diese Bekanntmachung ist gemäß § 27a Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Homepage der Stadt Ravenstein www.ravenstein.de veröffentlicht.
Ausgefertigt:
Ravenstein, 24.07.2025
gez. Ralf Killian, Bürgermeister
Auf den Anschlag an der Verkündigungstafel wird hingewiesen.