Gemeinde Egenhausen
Landkreis Calw
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Kindern in der Gemeinde Egenhausen (Kindergartensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 6 des Kindertagesbetreuungsausbaugesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Egenhausen am 3. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anpassung des Pauschalentgelts des Mittagessens der „Verlässlichen Grundschule“
Die Satzung über die Kindertageseinrichtungen und die Betreuung von Kindern in der Gemeinde Egenhausen vom 25.04.2017, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23.05.2023 sowie die 2. Änderungssatzung vom 30.04.2024, wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 2 Ziffer 3 wird der Betrag „5,00 €“ durch „5,95 €“ ersetzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.
Egenhausen, 11. Juni 2025
gez. Sven Holder, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.