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3. Quartalszahlung

Grund- und Gewerbesteuer - 15.08.2025 Am 15. August 2025 werden folgende Steuern zur Zahlung fällig: 1. Gewerbesteuer: Vorauszahlungsrate...

Grund- und Gewerbesteuer - 15.08.2025

Am 15. August 2025 werden folgende Steuern zur Zahlung fällig:

1. Gewerbesteuer:

Vorauszahlungsrate für das 3. Vierteljahr

(Die Höhe ergibt sich aus dem letzten Steueränderungsbescheid bzw. aus dem Steuerjahresbescheid)

2. Grundsteuer:

a) Teilbetrag für das 3. Quartal

b) Zweite Hälfte der Jahresgrundsteuer

(Die Höhe des jeweiligen Betrags ergibt sich aus dem letzten Grundsteueränderungsbescheid bzw. aus dem letzten Grundsteuerjahresbescheid.)

Zahlen Sie bitte pünktlich, dies hilft nicht nur der Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, sondern liegt wegen der sonst anzusetzenden Säumniszuschläge und Mahngebühren auch im Interesse des Steuerpflichtigen. Zu beachten ist, dass eine Zahlung erst dann als bezahlt angesehen werden kann, wenn sie dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben ist. Weitere Zahlungsaufforderungen ergehen nicht.

Sofern der Gemeinde eine SEPA-Lastschriftermächtigung vorliegt, wird die Grundsteuer bzw. die Gewerbesteuer ab dem 15.08.2025 eingezogen. Wir bitten, darum bemüht zu sein, dass die Konten entsprechende Deckung aufweisen. Die von den Banken bei Abweisung der Lastschrift mangels Deckung angesetzten Gebühren werden von der Gemeinde nicht übernommen, sondern werden den Kontoinhabern angerechnet.

Bei einer Überweisung oder Bareinzahlung ist stets das Buchungszeichen mit anzugeben.

Für Barzahler, die künftig ihre Steuer einziehen lassen möchten, besteht jederzeit die Möglichkeit, auf unserer Homepage das Formular für ein SEPA-Lastschriftmandat runterzuladen. Das Formular können Sie ausfüllen, unterschreiben und der Gemeinde gerne wieder per E-Mail zukommen lassen. Ein Einwurf im Original ist nicht mehr zwingend notwendig.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Althütte
NUSSBAUM+
Ausgabe 33/2025
von Gemeinde Althütte
13.08.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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