Aufgrund eines Druckfehlers in der vergangenen Woche wird folgende Satzung erneut veröffentlicht
vom 19.11.1996 mit Änderungen vom 30.11.2010 und 18.02.2020
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schömberg am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 5 erhält folgende Fassung:
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 €. Für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 5a beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 960,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,00 €, für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund auf 1920,00 €. Werden neben gefährlichen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne des Satzes 1, Alternative 1. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
§ 13 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Schömberg, den 22.10.2024
Matthias Leyn
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schömberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.