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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Angelbachtal

Gemeinde Angelbachtal - Rhein-Neckar-Kreis - 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Angelbachtal...

Gemeinde Angelbachtal
- Rhein-Neckar-Kreis -

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Angelbachtal

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal am 20.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 5 der Hundesteuersatzung erhält folgende Neufassung:
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 108,00 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 dann 720,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216,00 Euro, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.420,00 Euro. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Zweifache des Steuersatzes nach Abs. 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Angelbachtal, 31.10.2025


Frank Werner
Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Angelbachtal
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Angelbachtal
30.10.2025
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