Aus den Rathäusern

4. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 25.11.2024

Stadt Neuenstein, Hohenlohekreis Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung...

Stadt Neuenstein, Hohenlohekreis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.11.2024 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 5.10.2020 beschlossen:

Artikel 1
Satzungsänderungen

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gräber werden vom von der Stadt zugelassen Bestatter ausgehoben und zugefüllt.

3. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Umbettungen führt der von der Stadt zugelassene Bestatter durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

4. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(3) Soweit einzelne Gebühren künftig der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Entgelte anzusehen. Die jeweils gesetzlich
entstehende Umsatzsteuer (derzeit 19 %) ist im Gebührenverzeichnis nicht ausgewiesen; diese wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.

Artikel 2
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neuenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.

Ausgefertigt
Neuenstein, 26.11.2024
gez. Karl Michael Nicklas, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

Nr.

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr

1

Verwaltungsgebühren

1.1

Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

22,– €

1.2

Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen

(Gebühr jeweils gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung)

1.3

Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen

(Gebühr jeweils gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung)

1.4

Zulassung zur Übernahme der Aufgaben des Bestattungsdienstes

22,– €

2

Benutzungsgebühren

2.1

für die Leichenhalle mit Friedhofskapelle im Friedhof Neuenstein für die Aussegnungshalle im Friedhof Kirchensall und

für die Leichenhalle im Friedhof Eschelbach jeweils pro Nutzung

260,– €

2.2

für den Kühlraum im Friedhof Neuenstein pro angefangener Kalendertag

30,– €

3

Grabnutzungsgebühren

3.1

Überlassung eines Reihengrabes (Nutzungszeit von 20 Jahren)

3.11

für Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen sowie kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern (Sternenkinder) – im Kleinkindergrabfeld

0,– €

3.12

für Personen bis 12 Jahren – im Kindergrabfeld

460,– €

3.13

für Personen ab 12 Jahren

780,– €

3.2

Überlassung eines Wahlgrabes (Nutzungszeit von 20 Jahren)

3.21

je Einzelgrabfläche bei Nutzungsmöglichkeit ohne Möglichkeit zur Vertiefung, je Grab

1.040,–€

3.22

je Einzelgrabfläche bei Nutzungsmöglichkeit als doppeltiefes Grab, je Grab

1.300,– €

3.23

Wiesengrab inkl. Pflege

2.840,– €

davon Grabnutzungsgebühr

2.030,– €

davon Pflegeanteil

810,– €

3.3

Überlassung eines Wahlgrabes (Nutzungszeit von 15 Jahren)

3.31

Urnenwahlgrab

870,– €

3.32

Urnengrab im Landschaftsgrabfeld inkl. Pflege

2.210,– €

davon Grabnutzungsgebühr

790,– €

davon Pflegeanteil

1.420,– €

3.33

Urnengrab im Gemeinschaftsurnengrab mit Tafelwand inkl. Pflege

1.170,– €

davon Grabnutzungsgebühr

900,– €

davon Pflegeanteil

270,– €

3.34

Urnenhain unter Bäumen inkl. Pflege

1.460,– €

davon Grabnutzungsgebühr

1.060,– €

davon Pflegeanteil

400,– €

3.4

Verlängerung eines Nutzungsrechts

3.41

für die Dauer einer Nutzungsperiode von 20 Jahren, wie bei 3.21 bis 3.23

3.42

für die Dauer einer Nutzungsperiode von 15 Jahren, wie bei 3.31 bis 3.34

3.43

für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der

Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer, angefangene Monate werden voll berechnet

4

Sonstige Leistungen

4.1

für die Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht durch andere Gebühren abgegolten sind, je Person und angefangene Stunde

49,– €

4.2

für das Abräumen von Grabstätten in den Fällen des § 20 Abs. 2 pro Arbeiter und Stunde

55,– €

Gültig ab dem 1.1.2025

Erscheinung
Neues Stadtblatt – Neuensteiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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