Stadt Neuenstein, Hohenlohekreis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 25.11.2024 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 5.10.2020 beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderungen
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt.
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gräber werden vom von der Stadt zugelassen Bestatter ausgehoben und zugefüllt.
3. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Umbettungen führt der von der Stadt zugelassene Bestatter durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
4. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Soweit einzelne Gebühren künftig der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Entgelte anzusehen. Die jeweils gesetzlich
entstehende Umsatzsteuer (derzeit 19 %) ist im Gebührenverzeichnis nicht ausgewiesen; diese wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neuenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Ausgefertigt
Neuenstein, 26.11.2024
gez. Karl Michael Nicklas, Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung
Gebührenverzeichnis
Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
1 | Verwaltungsgebühren | |
1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 22,– € |
1.2 | Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen (Gebühr jeweils gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung) | |
1.3 | Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen (Gebühr jeweils gemäß der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) in der jeweils gültigen Fassung) | |
1.4 | Zulassung zur Übernahme der Aufgaben des Bestattungsdienstes | 22,– € |
2 | Benutzungsgebühren | |
2.1 | für die Leichenhalle mit Friedhofskapelle im Friedhof Neuenstein für die Aussegnungshalle im Friedhof Kirchensall und für die Leichenhalle im Friedhof Eschelbach jeweils pro Nutzung | 260,– € |
2.2 | für den Kühlraum im Friedhof Neuenstein pro angefangener Kalendertag | 30,– € |
3 | Grabnutzungsgebühren | |
3.1 | Überlassung eines Reihengrabes (Nutzungszeit von 20 Jahren) | |
3.11 | für Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen sowie kurz nach der Geburt verstorbenen Kindern (Sternenkinder) – im Kleinkindergrabfeld | 0,– € |
3.12 | für Personen bis 12 Jahren – im Kindergrabfeld | 460,– € |
3.13 | für Personen ab 12 Jahren | 780,– € |
3.2 | Überlassung eines Wahlgrabes (Nutzungszeit von 20 Jahren) | |
3.21 | je Einzelgrabfläche bei Nutzungsmöglichkeit ohne Möglichkeit zur Vertiefung, je Grab | 1.040,–€ |
3.22 | je Einzelgrabfläche bei Nutzungsmöglichkeit als doppeltiefes Grab, je Grab | 1.300,– € |
3.23 | Wiesengrab inkl. Pflege | 2.840,– € |
davon Grabnutzungsgebühr | 2.030,– € | |
davon Pflegeanteil | 810,– € | |
3.3 | Überlassung eines Wahlgrabes (Nutzungszeit von 15 Jahren) | |
3.31 | Urnenwahlgrab | 870,– € |
3.32 | Urnengrab im Landschaftsgrabfeld inkl. Pflege | 2.210,– € |
davon Grabnutzungsgebühr | 790,– € | |
davon Pflegeanteil | 1.420,– € | |
3.33 | Urnengrab im Gemeinschaftsurnengrab mit Tafelwand inkl. Pflege | 1.170,– € |
davon Grabnutzungsgebühr | 900,– € | |
davon Pflegeanteil | 270,– € | |
3.34 | Urnenhain unter Bäumen inkl. Pflege | 1.460,– € |
davon Grabnutzungsgebühr | 1.060,– € | |
davon Pflegeanteil | 400,– € | |
3.4 | Verlängerung eines Nutzungsrechts | |
3.41 | für die Dauer einer Nutzungsperiode von 20 Jahren, wie bei 3.21 bis 3.23 | |
3.42 | für die Dauer einer Nutzungsperiode von 15 Jahren, wie bei 3.31 bis 3.34 | |
3.43 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer, angefangene Monate werden voll berechnet | |
4 | Sonstige Leistungen | |
4.1 | für die Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht durch andere Gebühren abgegolten sind, je Person und angefangene Stunde | 49,– € |
4.2 | für das Abräumen von Grabstätten in den Fällen des § 20 Abs. 2 pro Arbeiter und Stunde | 55,– € |
Gültig ab dem 1.1.2025