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5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ im Regelverfahren nach BauGB;

Hier: Billigung des Entwurfs für die Beteiligung und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB Der Gemeinderat der Stadt Waghäusel...

Hier:

  • Billigung des Entwurfs für die Beteiligung und Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Waghäusel hat am 24.11.2025 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ im Regelverfahren gem. BauGB gefasst.

Der Gemeinderat der Stadt Waghäusel hat am 19.05.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ für die Beteiligung gebilligt und die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ der Stadt Waghäusel umfasst Teile der Flurstücke Nr. 13 und 16 in der Gemarkung Waghäusel mit einer Fläche von ca. 14,7 ha. Er liegt im nördlichen Bereich der Gemarkung Waghäusel und grenzt unmittelbar an die Landesstraße L555. Eine genaue straßenmäßige Erschließung erfolgt über die L555 sowie die angrenzenden Wirtschaftswege.

Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ (ohne Maßstab)

Die Stadt Waghäusel plant, ihr Angebot an gewerblichen Bauflächen zu erweitern, um eine zukunftsorientierte und differenzierte wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Hierfür soll im Norden der Gemarkung gemeinsam mit der Nachbargemeinde Oberhausen-Rheinhausen ein interkommunales Gewerbegebiet entwickelt werden.

Ziel der Planung ist es, durch die Flächennutzungsplan-Änderung die Voraussetzungen für die Entwicklung einer gewerblichen interkommunalen Baufläche zu schaffen. Durch die Zusammenarbeit der beteiligten Kommunen soll eine großflächige gewerbliche Baufläche entstehen, die den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft als auch der Sicherung von Arbeitsplätzen gerecht wird. Der Entwurf für die Beteiligung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans 2025 „Interkommunales Gewerbegebiet“ umfasst:

  • Zeichnerischer Teil
  • Begründung mit integriertem Umweltbericht
  • Behandlung Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Jeweils in der Fassung vom 17.03.2026

Diese Unterlagen werden in der Zeit vom

22.06.2026 bis einschließlich 24.07.2026

auf der Homepage der Stadt Waghäusel

www.waghaeusel.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene sowie über das zentrale Internetportal des Landes www.uvp-verbund.de abrufbar sein.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen werden außerdem im Rathaus der Stadt Waghäusel (Gymnasiumstraße 1 / Foyer / 2. Obergeschoss / Altbau) zu den üblichen Öffnungszeiten (Mo. bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr und Mi. 14:30 - 18:00 Uhr) zur Einsicht öffentlich ausgelegt.

Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Waghäusel elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, abgegeben werden.

Die Kontaktdaten lauten:

  • E-Mail: simic@bhmp.de
  • Postalische Anschrift: Vesna Simić Stankokvić / bhmp, Heinrich-von-Stephan-Straße 25, 79100 Freiburg
  • Mündliche Vorsprache / zur Niederschrift: Haag Marco, Amtsleiter / Bauamt / Gymnasiumstraße 1, 68753 Waghäusel / Raum 2.315 / Tel. 07254 / 207- 2315

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Ferner wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls mit ausliegt.

Waghäusel, 15.06.2026

gez. Thomas Deuschle

Oberbürgermeister

Anhang
Erscheinung
exklusiv online
von Stadt Waghäusel
15.06.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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