5. ÄNDERUNGSSATZUNG
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Waghäusel in seiner Sitzung vom 26.05.2025 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 03.06.2024 beschlossen:
Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren
„§ 6 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren“ wird wie folgt geändert:
Höhe der Gebührensätze der Kleinkindbetreuung im Einzelnen
ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 (ab 01.09.2025):
Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren | h/Woche | Gebühr je Kind und Monat bei einer | |||
Einkind- familie | Zweikind- familie | Dreikind- familie | Vier- u. Mehr- kindfamilie | ||
Verlängerte Öffnungszeiten 7.30 – 14.00 Uhr | 32,5 h | 421,00 € | 315,00 € | 210,00 € | 84,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten 7.00 – 14.00 Uhr | 35 h | 453,00 € | 339,00 € | 226,00 € | 90,00 € |
Ganztagesgruppe 7.30 – 15.00 Uhr | 37,5 h | 488,00 € | 366,00 € | 244,00 € | 97,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 15.00 Uhr | 40 h | 519,00 € | 389,00 € | 259,00 € | 103,00 € |
Ganztagesgruppe 7.15 – 17.00 Uhr | 48,75 h | 671,00 € | 503,00 € | 335,00 € | 134,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 17.00 Uhr | 50 h | 689,00 € | 516,00 € | 344,00 € | 137,00 € |
Bei einer Erhöhung der wöchentlichen Betreuungszeit für die Krippenbetreuung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6–11 erhöht sich die monatliche Benutzungsgebühr entsprechend dem Verhältnis der Betreuungszeit zu der festgesetzten Gebührenhöhe. Diese Gebühren sind auf ganze Euro nach unten zu runden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 03.06.2024 außer Kraft.
Waghäusel, den 28.05.2025
gez. Thomas Deuschle
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.