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5. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss andie öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgungder Grundstücke mit Wasser(Wasserversorgungssatzung - WVS)der Stadt Gundelsheim am Neckarvom 25. November 2015

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes...
Wasserversorgungssatzung - WVS

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Gundelsheim am 17. Dezember 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 (Änderungen)
§ 48 - Fälligkeit - Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 47 werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Absatz 1 und Absatz 3 bleiben unverändert.
§ 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Gundelsheim, den 18. Dezember 2025
Bürgermeisteramt
Heike Schokatz
Bürgermeisterin

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gundelsheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
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