über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Waghäusel in seiner Sitzung vom 19.05.2026 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 26.05.2025 beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
„§ 2 Begriffsbestimmungen“ wird wie folgt geändert:
In den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen werden folgende Gruppenformen
angeboten:
Für Kindergartenkinder ab 3 Jahren:
1. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 31,25 Std./Woche
2. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche
3. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 35 Std./Woche
4. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 37,5 Std./Woche
5. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 40 Std./Woche
6. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 50 Std./Woche
Für Krippenkinder von 1 bis 3 Jahren:
7. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche
8. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 35 Std./Woche
9. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 37,5 Std./Woche
10. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 40 Std./Woche
11. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 48,75 Std./Woche
12. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 50 Std./Woche
§ 2 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung ab 3 Jahren
„§ 5 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung ab 3 Jahren“ wird wie folgt geändert:
Höhe der Gebührensätze der Kindergartenbetreuung im Einzelnen
ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 (ab 01.09.2026):
| Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren | h/Woche | Gebühr je Kind und Monat bei einer | |||
| Einkind-familie | Zweikind-familie | Dreikind-familie | Vier- und Mehrkindf. | ||
Verlängerte Öffnungszeiten 7.30 – 13.45 Uhr | 31,25 h | 208,00 € | 156,00 € | 104,00 € | 41,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten 7.30 – 14.00 Uhr | 32,5 h | 212,00 € | 159,00 € | 106,00 € | 42,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten 7.00 – 14.00 Uhr bzw. 7.30 – 14.30 Uhr | 35 h | 235,00 € | 176,00 € | 117,00 € | 47,00 € |
Ganztagesgruppe 7.30 – 15.00 Uhr | 37,5 h | 251,00 € | 188,00 € | 126,00 € | 50,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 15.00 Uhr | 40 h | 268,00 € | 201,00 € | 134,00 € | 54,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 17.00 Uhr | 50 h | 463,00 € | 347,00 € | 231,00 € | 92,00 € |
§ 3 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren
„§ 6 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren“ wird wie folgt geändert:
Höhe der Gebührensätze der Kleinkindbetreuung im Einzelnen
ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 (ab 01.09.2026):
| Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren | h/Woche | Gebühr je Kind und Monat bei einer | |||
| Einkind-familie | Zweikind-familie | Dreikind-familie | Vier- und Mehrkindf. | ||
Verlängerte Öffnungszeiten 7.30 – 14.00 Uhr | 32,5 h | 442,00 € | 331,00 € | 221,00 € | 88,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten 7.00 – 14.00 Uhr | 35 h | 475,00 € | 356,00 € | 237,00 € | 95,00 € |
Ganztagesgruppe 7.30 – 15.00 Uhr | 37,5 h | 512,00 € | 384,00 € | 256,00 € | 102,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 15.00 Uhr | 40 h | 544,00 € | 408,00 € | 272,00 € | 108,00 € |
Ganztagesgruppe 7.15 – 17.00 Uhr | 48,75 h | 704,00 € | 528,00 € | 352,00 € | 140,00 € |
Ganztagesgruppe 7.00 – 17.00 Uhr | 50 h | 723,00 € | 542,00 € | 361,00 € | 144,00 € |
Bei einer Erhöhung der wöchentlichen Betreuungszeit für die Krippenbetreuung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6-11 erhöht sich die monatliche Benutzungsgebühr entsprechend dem Verhältnis der Betreuungszeit zu der festgesetzten Gebührenhöhe. Diese Gebühren sind auf ganze Euro nach unten zu runden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 2, 5 und 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 26.05.2025 außer Kraft.
Waghäusel, den 20.05.2026
gez. Thomas Deuschle
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.