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6. ÄNDERUNGSSATZUNG

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung...


über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Waghäusel in seiner Sitzung vom 19.05.2026 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 26.05.2025 beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

„§ 2 Begriffsbestimmungen“ wird wie folgt geändert:

In den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen werden folgende Gruppenformen

angeboten:

Für Kindergartenkinder ab 3 Jahren:

1. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 31,25 Std./Woche

2. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche

3. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 35 Std./Woche

4. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 37,5 Std./Woche

5. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 40 Std./Woche

6. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 50 Std./Woche

Für Krippenkinder von 1 bis 3 Jahren:

7. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 32,5 Std./Woche

8. Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) mit einer Betreuungszeit von 35 Std./Woche

9. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 37,5 Std./Woche

10. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 40 Std./Woche

11. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 48,75 Std./Woche

12. Ganztagesgruppe (GT) mit einer Betreuungszeit von 50 Std./Woche



§ 2 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung ab 3 Jahren

„§ 5 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung ab 3 Jahren“ wird wie folgt geändert:

Höhe der Gebührensätze der Kindergartenbetreuung im Einzelnen

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 (ab 01.09.2026):

Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahrenh/Woche

Gebühr je Kind und Monat bei einer

Einkind-familieZweikind-familieDreikind-familieVier- und Mehrkindf.

Verlängerte Öffnungszeiten

7.30 – 13.45 Uhr

31,25 h208,00 €156,00 €104,00 € 41,00 €

Verlängerte Öffnungszeiten

7.30 – 14.00 Uhr

32,5 h212,00 €159,00 €106,00 € 42,00 €

Verlängerte Öffnungszeiten

7.00 – 14.00 Uhr bzw.

7.30 – 14.30 Uhr

35 h235,00 €176,00 €117,00 € 47,00 €

Ganztagesgruppe

7.30 – 15.00 Uhr

37,5 h251,00 €188,00 €126,00 € 50,00 €

Ganztagesgruppe

7.00 – 15.00 Uhr

40 h268,00 €201,00 €134,00 € 54,00 €

Ganztagesgruppe

7.00 – 17.00 Uhr

50 h463,00 €347,00 €231,00 € 92,00 €


§ 3 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren

„§ 6 Gebührenhöhe für die Kinderbetreuung bis 3 Jahren“ wird wie folgt geändert:

Höhe der Gebührensätze der Kleinkindbetreuung im Einzelnen

ab dem Kindergartenjahr 2026/2027 (ab 01.09.2026):

Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahrenh/Woche

Gebühr je Kind und Monat bei einer

Einkind-familieZweikind-familieDreikind-familieVier- und Mehrkindf.

Verlängerte Öffnungszeiten

7.30 – 14.00 Uhr

32,5 h442,00 €331,00 €221,00 € 88,00 €

Verlängerte Öffnungszeiten

7.00 – 14.00 Uhr

35 h475,00 €356,00 €237,00 € 95,00 €

Ganztagesgruppe

7.30 – 15.00 Uhr

37,5 h512,00 €384,00 €256,00 €102,00 €

Ganztagesgruppe

7.00 – 15.00 Uhr

40 h544,00 €408,00 €272,00 €108,00 €

Ganztagesgruppe

7.15 – 17.00 Uhr

48,75 h704,00 €528,00 €352,00 €140,00 €

Ganztagesgruppe

7.00 – 17.00 Uhr

50 h723,00 €542,00 €361,00 €144,00 €

Bei einer Erhöhung der wöchentlichen Betreuungszeit für die Krippenbetreuung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6-11 erhöht sich die monatliche Benutzungsgebühr entsprechend dem Verhältnis der Betreuungszeit zu der festgesetzten Gebührenhöhe. Diese Gebühren sind auf ganze Euro nach unten zu runden.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die § 2, 5 und 6 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel vom 26.07.2021, zuletzt geändert am 26.05.2025 außer Kraft.

Waghäusel, den 20.05.2026

gez. Thomas Deuschle
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
exklusiv online
von Stadt Waghäusel
20.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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