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6.Satzungzur Änderung der FRIEDHOFSSATZUNG(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)vom 15. Oktober 2013

6.Satzung zur Änderung der FRIEDHOFSSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15. Oktober 2013 Auf Grund der §§ 12...

6.Satzung

zur Änderung der FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 15. Oktober 2013

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

ANLAGE

zur Friedhofssatzung vom 15.10.2013

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

- Gebührenverzeichnis -


Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gemäß § 30 Friedhofssatzung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung

  1. Gebühren für Grabstätten

    1. Überlassung eines Reihengrabs für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

      1. einfach tiefes Reihengrab (für 20 Jahre) 1.370 €
      2. doppelt tiefes Reihengrab (für 30 Jahre) 2.830 €
      3. doppelt breites Reihengrab (für 25 Jahre) 3.140 €
      4. einfach tiefes Wiesenerdgrab (für 25 Jahre) 2.050 €
      5. doppelt tiefes Wiesenerdgrab (für 30 Jahre) 3.430 €

    2. Überlassung eines Urnenreihengrabs (für 20 Jahre)

      1. als Erdgrab 800 €
      2. als Wiesenurnengrab 950 €
      3. in einer Nische einer Urnenstele 1.880 €
      4. im Baumfeld
        1. als Baumurnengrab 1.190 €
        2. Bronzetafel incl. Beschriftung 550 €

  1. Überlassung eines Grababschnitts (für eine Urne) als Reihengrab in einem Urnengemeinschaftsgrab (für 20 Jahre)
    1. mit Stele 700 €
    2. mit Grabkissen 800 €
    3. Bronzetafel incl. Beschriftung 550 €

    4. Überlassung eines Kindergrabes (für Kinder unter 10 Jahren,

Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) 460 €

  1. Verlängerung der Grabnutzungsgebühren bei doppelt tiefen und doppelt breiten Reihengräbern, bei Urnengräbern und bei Nischen in Urnenstelen

    Reicht bei der Zweitbelegung eines Grabes die notwendige Ruhezeit nicht aus, so wird sie entsprechend verlängert. Die Gebühr beträgt für jedes Jahr der notwendigen Verlängerung bei

    1. doppelt tiefen Reihengräbern 94 €
    2. doppelt breiten Reihengräbern 125 €
    3. doppelt tiefen Wiesenerdgräbern 114 €
    4. Urnenreihengräbern 40 €
    5. Wiesenurnenreihengräbern 47 €
    6. Urnennischen in den Urnenstelen 94 €
    7. Urnengemeinschaftsgrab mit Grabkissen 40 €

    8. Beilegung einer Urne in ein Erdgrab sowie Beilegung einer zweiten Urne
      in ein Urnenreihengrab und in eine Nische einer Stele 300 €

Auswärtigenzuschläge

Für die Leistungen der Ziffern 1 bis 6 wird für Auswärtige ein Zuschlag in Höhe von jeweils 20 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Eschenbach ist.

Ausgenommen hiervon ist:

  1. wer seine Wohnung in Eschenbach nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat;
  2. der überlebende Ehegatte eines in einem Eschenbacher Doppelgrab bestattenden Eschenbacher Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird;
  3. wer mindestens 25 Jahre in Eschenbach mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.


  4. Gebühren für Bestattungsdienst

    1. für die Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
      1. in einem einfach tiefen Reihengrab 1.160 €
      2. in einem doppelt tiefen Reihengrab 1.260 €

    2. für die Erdbestattung von Kindern unter 10 Jahren,

Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 390 €

  1. für die Beisetzung von Aschen
    1. in einem Erdgrab 290 €
    2. in einer Nische einer Stele 290 €
    3. in einem Grababschnitt eines Urnengemeinschaftsgrabes 290 €
    4. in einem Baumurnengrab 290 €

    5. für Leichenträger je Träger 65 €
    6. für das Abräumen eines Grabes je Einzelgrabfläche nach tatsächlichem Aufwand
    7. für den Organisten nach tatsächlichem Aufwand
    8. andere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand

Für die Leistungen der Ziffer 1-3 wird für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben. Dasselbe gilt, wenn das Herstellen des Grabes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst erfolgen muss.


  1. Gebühren für Benutzung von Friedhofseinrichtungen

    1. Benutzung des überdachten Bereichs der Leichenhalle mit Vorbereitung 160 €
    2. Benutzung der Leichenzelle zur Aufbahrung 310 €
    3. Benutzung der Leichenzelle zur Aufbewahrung einer Urne 50 €


  2. Sonstige Verwaltungsgebühren

    1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50 €

    2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
      1. für einen Einzelfall 25 €
      2. für eine Dauerzulassung 150 €

    3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von 25 bis 50 €
    4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von 25 bis 50 €
    5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von 25 bis 75 €

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 01.07.1996 in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.


  1. Grabpflegekosten

    Für die Anlage, Pflege und Unterhaltung eines Grababschnitts eines Gemeinschaftsgrabes über die Dauer entsprechend Ziffer I.3.

    1. mit Stele 1.000 €
    2. mit Grabkissen 1.340 €

Bei einer Verlängerung der Ruhezeit entsprechend Ziffer I. 5.7 beträgt die Grabpflegegebühr

eines Grababschnitts des Gemeinschaftsgrabes mit Grabkissen für jedes Jahr der

notwendigen Verlängerung 67 €

§2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Als Satzung ausgefertigt,

Eschenbach, den 30.07.2025

gez. Schubert

Bürgermeister

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