6.Satzung
zur Änderung der FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 15. Oktober 2013
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
ANLAGE
zur Friedhofssatzung vom 15.10.2013
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gebührenverzeichnis -
Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gemäß § 30 Friedhofssatzung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung
Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) 460 €
Auswärtigenzuschläge
Für die Leistungen der Ziffern 1 bis 6 wird für Auswärtige ein Zuschlag in Höhe von jeweils 20 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Eschenbach ist.
Ausgenommen hiervon ist:
Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 390 €
Für die Leistungen der Ziffer 1-3 wird für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben. Dasselbe gilt, wenn das Herstellen des Grabes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst erfolgen muss.
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 01.07.1996 in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Bei einer Verlängerung der Ruhezeit entsprechend Ziffer I. 5.7 beträgt die Grabpflegegebühr
eines Grababschnitts des Gemeinschaftsgrabes mit Grabkissen für jedes Jahr der
notwendigen Verlängerung 67 €
§2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Als Satzung ausgefertigt,
Eschenbach, den 30.07.2025
gez. Schubert
Bürgermeister