
Stadt Neudenau Landkreis Heilbronn
Aufgrund §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg – GemO und KAG – in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 09.12.2025 folgende 7. Änderungssatzung zum 01.01.2026 beschlossen:
§ 1
Änderung des § 42 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
| Maximaldurchfluss (Qmax) | 4 | 10 | 16 | 25 | 63 |
| Nenndurchfluss (Qn) | 2,5 | 6 | 10 | 15 | 40 |
| Euro/Monat | 3,00 | 7,50 | 12,00 | 18,75 | 47,25 |
Alternativ für Zähler mit der Kennzeichnung gemäß der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID):
| Überlastdurchfluss (Q 4) | 5 | 12,5 | 20 | 31,3 | 78,75 |
| Dauerdurchfluss (Q 3) | 4 | 10 | 16 | 25 | 63 |
| Euro/Monat | 3,00 | 7,50 | 12,00 | 18,75 | 47,25 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
Die Absätze (2) und (3) bleiben unverändert bestehen.
§ 2
Änderung des § 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,00 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,00 €.
Der Absatz (3) bleibt unverändert bestehen.
§ 3
Inkrafttreten
Die 7. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Neudenau, 09.12.2025
Gez.
Jochen Hoffer
Bürgermeister
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Satz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neudenau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
